Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 22. Die Kammer für Landwirtschaft 1 
rühren die Interessen des Handels- wıdı auch des 
Gewerbestandes. Das Gesetz trägt dem fechnung, 
indem es bei Angelegenheiten, welche beide Kreise 
berühren, . gemeinsame Beratungen beider Kammern 
vorsieht. Ein Kompetenzstreit, der aus Anlaß der 
Schaffung des Industriebeirates durch die Handels- 
kammer zwischen beiden Kammern entstand und der 
sich durch die Stellungnahme des Senats für den 
Standpunkt der Handelskammer und der Bürgerschaft 
für den der Gewerbekammer zu einem Verfassungs- 
konfllikt entwickelt hatte, wurde im Jahre 1906 im 
Vermittlungswege beigelegt, indem Senat und Bürger- 
schaft anerkannten, daß Handels- und Gewerbekammer 
beide zur Vertretung der Großindustrie zuständig. seien, 
erstere nach der Seite ihrer Handels- , letztere für 
ihre gewerblichen Interessen. | 
& 22. Die Kammer für Landwirtschaft (G., die 
K. f. Landwirtschaft betr., v. 1. Januar 1894). 
Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus 
20 praktischen Landwirten, gewählt von und aus allen 
im Bremischen Staat wohnenden Personen, welche 
die zur Wahl in die Bürgerschaft erfor derlichen Eigen- 
schaften besitzen und wenigstens 3 ha Land im 
Bremischen Staat selbst bewirtschaften; bei Pächtern 
muß der Pachtvertrag auf mindestens 3 Jahre oe- 
schlossen sein. Die Wahlen erfolgen in fünf Bezirken, 
so daß jeder Bezirk vier Vertreter wählt. Alle 3J ahro 
scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Auch sie 
hat die allgemeinen Aufgaben der Berufsvertretungen. 
Ein größerer Vertretungskörper gleich den Konventen 
der Kaufmannschaft und der Gewerbetreibenden fehlt 
hier; einen Ersatz bietet die Bestimmung, daß die 
Kammer die wahlberechtigten Landwirte der einzelnen 
Bezirke zur Beratung über Berufsangelegenheiten ver- 
sammeln kann. 
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