52 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
$ 23. Die Kammer für Kleinhandel
(G. v. 5. April 1906).
Im Jahre 1906 hat auch der Kleinhandel eine
offizielle Vertretung erhalten in der Kammer für Klein-
handel nach dem Muster der kurz vorher geschaffenen
Detaillistenkammer in Hamburg. Die Kammer besteht
aus 18 Mitgliedern. Wähler sind außer männlichen
Berufsangehörigen, welche das Wahlrecht zur Bürger-
schaft besitzen, auch über 25 Jahre alte Berufs-
angehörige weiblichen Geschlechts, die seit mindestens
2 Jahren bremische Staatsangehörige sind, und bei
denen keiner der von der Wahlberechtigung zur
Bürgerschaft ausschließenden Gründe vorliegt; Vor-
aussetzung für beide ist ferner, daß sie ihr Geschäft
in einem der in der Anlage zum Gesetze bezeichneten
Geschäftszweige des Kleinhandels oder als Gast- und
Schankwirte seit mindestens einem Jahre im Staate
betreiben. Wählbar sind nur die männlichen Wahl-
berechtigten; die Frauen besitzen also nur das passive
Wahlrecht, das ihnen bei den anderen Berufsver-
tretungen allerdings auch nicht zusteht. Die Wahl
erfolgt in 18 Gruppen, teils nach Berufszweigen, teils
nach dem Wohnsitz gebildet und in dem Anhang zum
Gesetz verzeichnet; sie geschieht auf 6 Jahre; alle
2 Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus.
Die Kammer hat die Interessen ihrer Berufskreise
zu vertreten, gutachtlich zu berichten und Erhebungen
zu veranstalten. Wie schon erwähnt, fehlt dieser
Organisation des Kleinhandels die politische Bedeutung;
ihre Berufszugehörigen bilden keinen besonderen Wahl-
körper für die Bürgerschaftswahlen.