54 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
im Wege der Verordnung (8 25) Rechtssätze anzu-
ordnen. Der Weg des Gesetzes — Mitwirkung der
Volksvertretung, Publikation als Gesetz — wird dann
auch für andere Willensäußerungen des Staates, die
nicht Rechtssetzung enthalten, benutzt, bei denen auch
die Formen des Gesetzes gewahrt werden sollen, so-
genannte Gesetze im formellen Sinne, z. B. das Etat-
gesetz im Deutschen Reich (in Bremen wird der Etat
nicht als Gesetz publiziert).
Nach der Bremischen Verfassung (8 58 b) gehört
die „Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung
und Aufhebung von Gesetzen“ zur gemeinsamen
Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft. Der Gesetzes-
vorschlag — die Initiative — kann von beiden
ausgehen, Zum Zustandekommen desGesetzes
ist erforderlich, daß-der gesamte Inhalt durch überein-
stimmende Mehrheitsbeschlüsse festgestellt ist. Ist dies
der Fall, so hat der Senat das Gesetz auszufertigen und
zu verkünden (Publikation). Die Publikationsformel
lautet bei einfachen Gesetzen: „Der Senat verordnet
im Einverständnis mit der Bürgerschaft“; bei-Ver-
fassungsänderungen: „Der Senat verordnet in Gemäß-
heit eines von ihm und der Bürgerschaft auf dem in
$ 67 der Verfassung vorgeschriebenen Wege gefaßten
Beschlusses“; bei Verordnungen des Senats: „Der
Senat verordnet“. Mit der Verkündung tritt das
Gesetz in Kraft, sofern es nicht anders bestimmt.
Die Publikation erfolgt seit 1849 in dem „Gesetzblatt
der freien Hansestadt Bremen“, das außer Gesetzen
auch Verordnungen und Bekanntmachungen anderer
Behörden enthält. Bis 1849 bestand die Jährlich er-
scheinende offizielle „Sammlung der Verordnungen und
Proklame des Senats“, in der aber nicht alle Gesetae
aufgenommen sind.
Erschwerte Formen sind vorgeschrieben für Ge-
setze, die eine Verfassungsänderung enthalten