Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

54 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. 
im Wege der Verordnung (8 25) Rechtssätze anzu- 
ordnen. Der Weg des Gesetzes — Mitwirkung der 
Volksvertretung, Publikation als Gesetz — wird dann 
auch für andere Willensäußerungen des Staates, die 
nicht Rechtssetzung enthalten, benutzt, bei denen auch 
die Formen des Gesetzes gewahrt werden sollen, so- 
genannte Gesetze im formellen Sinne, z. B. das Etat- 
gesetz im Deutschen Reich (in Bremen wird der Etat 
nicht als Gesetz publiziert). 
Nach der Bremischen Verfassung (8 58 b) gehört 
die „Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung 
und Aufhebung von Gesetzen“ zur gemeinsamen 
Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft. Der Gesetzes- 
vorschlag — die Initiative — kann von beiden 
ausgehen, Zum Zustandekommen desGesetzes 
ist erforderlich, daß-der gesamte Inhalt durch überein- 
stimmende Mehrheitsbeschlüsse festgestellt ist. Ist dies 
der Fall, so hat der Senat das Gesetz auszufertigen und 
zu verkünden (Publikation). Die Publikationsformel 
lautet bei einfachen Gesetzen: „Der Senat verordnet 
im Einverständnis mit der Bürgerschaft“; bei-Ver- 
fassungsänderungen: „Der Senat verordnet in Gemäß- 
heit eines von ihm und der Bürgerschaft auf dem in 
$ 67 der Verfassung vorgeschriebenen Wege gefaßten 
Beschlusses“; bei Verordnungen des Senats: „Der 
Senat verordnet“. Mit der Verkündung tritt das 
Gesetz in Kraft, sofern es nicht anders bestimmt. 
Die Publikation erfolgt seit 1849 in dem „Gesetzblatt 
der freien Hansestadt Bremen“, das außer Gesetzen 
auch Verordnungen und Bekanntmachungen anderer 
Behörden enthält. Bis 1849 bestand die Jährlich er- 
scheinende offizielle „Sammlung der Verordnungen und 
Proklame des Senats“, in der aber nicht alle Gesetae 
aufgenommen sind. 
Erschwerte Formen sind vorgeschrieben für Ge- 
setze, die eine Verfassungsänderung enthalten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.