Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 27. Die Organisation der Gerichte. v9 
Senats; der Erlaß der Dienstanweisungen für diese u. a, 
Die. Justizverwaltungskommission besteht aus sechs 
Mitgliedern und vier Stellvertretern, die je zur Hälfte 
aus Senat und Richterkollegium gewählt werden. Bei 
Abstimmungen und Wahlen muß auf Verlangen eines 
Mitgliedes die Zahl der Senatoren und Richter eine 
gleiche sein. 
3. Das Richterkollegium, bestehend aus 
sämtlichen ständigen Richtern am Landgericht und 
an den beiden Amtsgerichten, wählt den Präsidenten 
und die Direktoren des Landgerichts; der Senat hat 
die Wahl zu bestätigen. Ferner wählt es die richter- 
lichen Wahlmänner für die Richterwahl, die richter- 
lichen Mitglieder der Justizverwaltungskommission, 
der Disziplinarkammer, des Disziplinarhofes und den 
Voruntersuchungsbeamten im Disziplinarverfahren. 
S 27. Die Organisation der Gerichte 
(G. v. 17. Mai 1879, III. Titel). 
I. Die Verfassung der ordentlichen Gerichte 
ist durch Reichsgesetze geregelt. Mit Ausnahme des 
Reichsgerichts ist die Einrichtung der Gerichte den 
Bundesstaaten überlassen. Bremen hat mit den beiden 
anderen Hansestädten das gemeinsame Hanseatische 
Oberlandesgericht in Hamburg, ferner ein Landgericht 
und zwei Amtsgerichte. 
1. DasHanseatische Oberlandesgericht, 
errichtet durch Vertrag vom 80. Juni 1878, jetzt 
Vertrag vom 22. Mai 1908, zuständig für die drei 
freien Städte und: das oldenburgische Fürstentum 
Lübeck, ‚hat seinen Sitz in Hamburg. Die Justiz- 
verwaltung und Oberaufsicht wird von den Senaten 
der. drei . Hansestädte gemeinsam ausgeübt; den 
Geschäftsverkehr besorgt der Hamburger Senat. Die 
Einnahmen und Ausgaben gehen durch die Hamburgische 
Staatskasse. Hamburg sorgt für Beschaffung und Ein-
	        
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