1. Kapitel. Begriff, Arten und Bedentung der Straßen. 147
I. Kapitel. Begriff, Arten und Bedeutung der Strafßen.
81. Begrisf und Arten der ÖSlrdhsen. Unter „Strabe“ im all-
gemeinen ist im Verkehrswesen jede Fahrbahn zu verstehen. In diesem
Sinne redet man von Schienenstraben, Wasserstraben usw. Im engeren
Sinne versteht man unter Straße einen künstlich zugerichteten und zum
öffentlichen Gebrauche der Fußgänger, Reiter und Fahrzeuge bestimmten
Landweg. Wege die nicht künstlich sind, z. B. Pfade, die sich im
Walde oder Felde von selbst durch wiederholtes Begehen der Menschen
gebildet haben, können deshalb hier nicht zu den Straben gerechnet
werden, wenugleich sie der Verkehrsbedeutung nicht ermangeln. Aber
auch künstlich zugerichtete Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehre
zu dienen haben, die also Privatwege unter Ausschliebung der Be-
nutzung durch Fremde sind, gehören nicht hierher.
Man scheidet die öffentlichen Straben in Orts- und Landstraben.
Die Ortsstraßen verlaufen innerhalb des Ortes und sind zum Teil
lediglich zur Vermittelung des inneren örtlichen Verkehrs bestimmt, dienen
zum Teil aber auch zur Verbindung und Fortsetzung der in den Ort
einmündenden Landstraßen. In groben Orten kann man beide Arten
wohl unterscheiden, in kleinen Orten ist nicht selten der einzigen durch
den Ort führenden Straße die eine wie die andere Aufgabe gestellt.
Die Landstraßen haben den Verkehr zwischen verschiedenen Orten zu
vermitteln. Sie treten für das Verkehrswesen durchaus in den Vorder-
grund, aber sie können nicht allein ins Auge gefabt werden, da die
Ortsstraßen in allen größeren Orten einen überaus starken Verkehr zu
bewältigen haben, der ganz besondere Einrichtungen und Vorkehrungen
verlangt.
Die Landstraßen kann man nach verschiedenen Gesichtspunkten
einteilen. Nach der Art des Verkehrs, für den sie bestimmt sind, kann
kann man Fahrstraben, Reiterstraßen und Fußgängerstraben unterscheiden.
Die Fabrstrabßen spielen für den Verkehr von Ort zu Ort die Haupt-
rolle. Sie dienen sowohl dem Verkehre der Wagen und ähnlicher Fahr-
zeuge, als auch der Bewegung der Reiter und Fugänger. Den letzteren
sind bisweilen bestimmte Teile der Strabe (Fußgängerstreifen) vorbehalten.
Für Kraftwagen entweder besondere Teile der Fahrbahn vorzubehalten
oder eigene, besonders ausgestattete und ausschliebliche Fahrbahnen an-
zulegen, wird neuerdings vielfach angestrebt. Straben, die ausschlieblich
dem Verkehre der Fußgänger oder der Reiter dienen und einen Wagen-
verkehr nicht gestatten, sind für den Verkehr von Ort zu COrt in den
vorgeschrittenen Staaten nur von geringer Bedeutung, wenn sie auch
bisweilen für ein kleineres Verkehrsgebiet noch eine gewisse Rolle
spielen. In weniger entwickelten Ländern können sie als Grundlage des
Trägerkarawanenverkehrs von Bedeutung sein.
10“