Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

2)  Die  zu  den  Fürstlichen  Domanialgütern  gehörigen  Grundstücke,  welche
von  einem  Gemeindebezirke  vollständig  umschlossen  sind,  können  mit
demselben,  nach  Anhörung  des  Fürsten,  der  Vertretung  der  betheiligten
Gemeinde,  sowie  des  Kreistages  durch  den  Oberpräsidenten  vereinigt
werden.  Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde
  an  den  Minister  des  Innern  statt.  -

II.  in  Ansehung  der  polizeilichen  Verhältnisse:

1)  Die  zu  den  Steuergemeinden  der  Amtsbezirke  Berghausen  und  Girkhausen
  gehörigen  Domanialbesitzungen  werden  mit  den  Amtsbezirken
Berghausen  beziehungsweise  Girkhausen  vereinigt.  Die  Bestellung  der
Amtmänner  erfolgt  nach  Anhörung  des  Fürsten.

2)  Die  zur  Steuergemeinde  Berleburg  gehörigen  Domanialbesitzungen,
ausschließlich  des  Schloßbezirks  Berleburg,  werden  befüglich  er  Verwaltung
  der  Polizei  mit  dem  Bezirke  der  Stadt  Berleburg  vereinigt.
In  Ermangelung  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  wird  der  von
den  Domanialbesitzungen  zu  leistende  Beitrag  zu  den  Kosten  der
städtischen  Polizeiverwaltung  von  der  Bezirksregierung  festgesetzt.

3)  Der  Schloßbezirk  Berleburg  bildet  einen  besonderen  Amtsbezirk.  Die
Polizei  im  Schloßbezirke  wird  im  Namen  des  Königs  von  dem  Gutsvorsteher
  des  Schloßbezirks  mit  den  Rechten  und  Pflichten  eines  Amtmanns
  verwaltet.  Demselben  liegt  auch  die  Wahrnehmung  aller
örtlichen  Geschäfte  in  Landesangelegenheiten  ob,  soweit  hierzu  nicht
besondere  Behörden  bestellt  sind.

Mit  der  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  wird  der  Minister  des

Innern  beauftragt.

K.  16.

Zu  den  Kreis=  und  Provinziallasten  trägt  der  Fürst  in  gleicher  Weise  wie
alle  anderen  Pflichtigen  bei.

K.  17.

In  Beziehung  auf  die  Herrschaft  Homburg  an  der  Mark  stehen  dem
Fürstlichen  Hause  keine  standesherrlichen  Vorrechte  zu.

K..  18.

Bei  der  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  1.  Januar  1848  erfolgten  Aufhebung
  der  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  anderer  dem
Fürstlichen  Luuse  Wittgenstein-Berleburg  zuständig  gewesener  Vermögensrechte
hat  es  sein  Bewenden)  es  wird  aber  dem  Fürstlichen  Hause

a)  für  die  unentgeltlich  aufgehobene  Fürstliche  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem

  Grund  und  Boden  in  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg  als

Substanzentschädigung  der  zwanfigfache  Betrag  der  auf  1200  Mark

ermittelten  Jahresrente  und  für  die  Herrschaft  Homburg  an  der  Mark
(Nr.  8578)