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„Beaufsichtigung“ und der „Fremdenpolizei“ im Sinne des Art. 4 der
Reichsverfassung sein, welcher er will.
Aus dem Controlrechte des Reiches folgt aber noch nichts dafür,
welches Organ zuständig ist.
Ein kaiserliches Recht liegt hier nicht vor.
Zwar hat der Kaiser nach Art. 11 der Reichsverfassung das Reich
völkerrechtlich zu vertreten, so daß dem Auslande gegenüber als Träger
der Reichsgewalt nur der Kaiser in Betracht kommt. Aber hier handelt
es sich um das Verhältniß von Reich und Einzelstaat. Welche Maß-
regeln der Reichsgewalt gegenüber den einzelnen Staaten die völkerrecht-
liche Vertretung des Reiches nach außen nothwendig macht, ist eine be-
sondere Frage des inneren Staatsrechtes. Trotz der Befugniß des Kaisers
zur Kriegserklärung kann er daher z. B. das bayerische Heer nicht selbst
mobilisiren.
Nach Art. 17 der Reichsverfassung steht ferner dem Kaiser die
Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu. Um eine Ausführung
von Reichsgesetzen handelt es sich aber nur bei Ausweisungen nach Maßgabe
des Strafgesetzbuches, die schwerlich jemals zu internationalen Konflikten
führen können. Im Uebrigen ist das Ausweisungsrecht reichsrechtlich
nicht geregelt. Die Einzelstaaten handeln entweder nach Maßgabe landes-
gesetzlicher Bestimmungen oder innerhalb des Kreises der gesetzlich über-
haupt nicht geregelten freien Verwaltung. Hier kann also von einer
Ausführung von Reichsgesetzen, deren Ueberwachung dem Kaiser zustände,
nicht die Rede sein.
Irgend welche sonstigen kaiserlichen Befugnisse kommen gleichfalls
nicht in Frage. Der Kaiser kann also nicht das zuständige Reichs-
organ sein.
Der Reichskanzler bildet nicht selbst einen der verfassungsmäßigen
Faktoren des Reiches, sondern nur das verantwortliche Organ des Kaisers
für die Reichsregierung und die Spitze der eigenen Reichsverwaltung,
die durch ihn unter dem Kaiser steht. Schon aus diesem Grunde kann
der Reichskanzler nicht weitergehende Befugnisse haben als der ver-
fassungsmäßige Faktor der Reichsgewalt, dem er dient, der Kaiser.
Trotz der Ueberordnung des Reiches über den Einzelstaat besteht
daher keine Ueberordnung der Reichsverwaltung über die einzelstaatliche
Verwaltung, sondern Beide sind einander nebengeordnet. Nur soweit die
Landesbehörden Reichsgesetze ausführen und somit als mittelbare Organe
des Reiches handeln, kann der Reichskanzler als Organ des Kaisers ihre
Thätigkeit überwachen. 12 Die Ueberordnung beschränkt sich also auf
12) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 1, S. 675 ff.