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die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung, soweit diese
Reichsrecht anzuwenden hat. Im Uebrigen stehen Reichsverwaltung und
Landesverwaltung außerhalb jedes organischen Zusammenhanges. Bismarck
hat sich stets auf das Entschiedenste der Forderung nach verantwortlichen
Bundes= und Reichsministerien im Sinne der einzelstaatlichen Verwaltung,
d. h als obersten Abschlusses der Verwaltungsorganisation widersetzt,
weil dies zu einer Mediatisirung der Einzelstaaten führen würde. Ent-
gegen den ursprünglichen Plänen ist dann allerdings unter dem Reichs-
kanzler eine oberste Reichsverwaltung begründet worden, aber ohne ihr
die einzelstaatliche Verwaltung unterzuordnen. Reichsverwaltung und
Landesverwaltung bewegen sich im Allgemeinen nebeneinander wie zwei
concentrische Kreise, die sich nirgends berühren. Der Reichskanzler wird
daher wohl darauf hinweisen können, wenn aus der einzelstaatlichen
Politik Mißstände für das Reich zu erwachsen drohen. Irgendwie selbst
zu handeln, ist die Reichsregierung gar nicht in der Lage, soweit nicht
die mangelhafte Ausführung von Reichsgesetzen, im vorliegenden Falle
also die Ausweisung auf Grund des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.
Nur auf dem Gebiete der eigenen Reichsverwaltung kann aber eine so-
genannte parlamentarische Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und
seiner Vertreter dem Reichstage gegenüber bestehen. Rechtsbeständigkeit
und Tragweite dieser parlamentarischen Verantwortlichkeit ist ja überhaupt
sehr problematisch. Daß der Reichstag kein Mittel hat, sie durch ein
Mißtrauensvotum, das den Rücktritt des Reichskanzlers bedingte, oder
anderweit zur Geltung zu bringen, ist zweifellos. Gleichwohl hat sich
ein festes Herkommen dahin entwickelt, daß die Reichsregierung gelegent-
lich der Etatsberathung oder auf Grund besonderer Interpellationen dem
Reichstage über ihre Politik Auskunft ertheilt und sie vertritt. Hierfür
die Anerkennung des Reichstages zu gewinnen, muß der Reichsregierung
angesichts der beständigen Wechselbeziehungen zwischen Regierung und.
Gesetzgebung erwünscht sein. In diesem Sinne kann man von einer
parlamentarischen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers überhaupt sprechen.
Diese geht natürlich nur soweit wie seine Zuständigkeit. Sie erstreckt
sich daher auf die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze,
soweit diese der Landesverwaltung anheimfällt, und im Uebrigen nur auf
die eigene Verwaltung des Reiches. Wo dagegen Jemand zu handeln
gar nicht befugt ist, kann er auch nicht mehr verantwortlich sein. Ein
Versuch des Reichstages, bei der Etatsberathung oder durch Interpellationen
den Reichskanzler verantwortlich zu machen für Handlungen einer einzel-
staatlichen Regierung, die nicht zur Ausführung von Reichsgesetzen dienen
sollen, bedeutet daher nichts anderes als verfassungswidrig den Reichs-
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