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kanzler zum Vorgesetzten der einzelstaatlichen Ministerien heraufzuschrauben
und damit die einzelstaatliche Verwaltung zu mediatisiren. Aus diesem
Grunde, nicht wegen mangelnder Zuständigkeit des Reiches überhaupt,
erscheint eine Befugniß des Reichstages, einzelstaatliche Ausweisungen
mit Ausnahme solcher auf Grund des Reichsstrafgesetzbuches seiner Be-
urtheilung zu unterwerfen, ausgeschlossen.
Ist eine Controlbefugniß des Reiches über die einzelstaatlichen Aus-
weisungen begründet, steht aber die Ausübung dieser Befugniß nicht dem
Kaiser und aus diesem Grunde weder der Reichsregierung noch dem
Reichstage zu, so bleibt nur der Bundesrath übrig. In der That ist
dieser auch einzig möglich. Die einzelstaatliche Verwaltung wird nicht
durch ein über ihr stehendes Reichsministerium mediatisirt, wohl aber
ist sie, soweit das rechtlich geschützte Interesse des Reiches gegenüber den
Einzelstaaten in Betracht kommt, den Beschlüssen des Bundesrathes
unterworfen.
Diese Zuständigkeit beruht nicht etwa auf der allgemeinen Erwägung,
daß seine Mitglieder als Vertreter der Einzelstaaten das Organ bilden,
das dem Collectivsouverän des Reiches, der Gesammtheit der verbündeten
Regierungen, am nächsten steht, und daß deshalb im Zweifel eine Ver-
muthung für seine Zuständigkeit spricht. Denn als verfassungsmäßiges
Reichsorgan hat auch der Bundesrath nur die ihm durch die Reichs-
verfassung beigelegten Befugnisse.
Aber nach Art. 7 der Reichsverfassung soll der Bundesrath be-
schließen über Mängel, welche sich bei der Ausführung der Reichsgesetze
herausstellen. Noch nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes war
dem Bundesrathe als Nachfolger der Generalkonferenzen des alten Zoll-
vereins die entsprechende Befugniß in Art. 37 Nr. 2 nur beigelegt auf
dem Gebiete der indirekten Steuern. Mängel, welche die Controlbeamten
in der einzelstaatlichen Verwaltung der indirekten Steuern feststellten,
hatten sie der Generalkonferenz und demnächst dem Bundesrathe
anzuzeigen, der darüber beschloß. Erst die Reichsverfassung hat diese
Zuständigkeit des Bundesrathes über das Gebiet der indirekten Steuern
hinaus erweitert und ihm die Beschlußfassung in allen Fällen beige-
legt, in denen sich bei der Ausführung der Reichsgesetze Mängel heraus-
stellen. 13
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das Reich hat ver-
fassungsmäßig den Schutz des Bundesgebietes und aller Reichsange-
hörigen dem Auslande gegenüber zur Aufgabe. Der Ausführung dieser
13) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 1, S. 225ff.