Full text: Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.

Wenn das Völkerrecht die rechtlichen Beziehungen der Staaten unter 
einander, das Staatsrecht die Organisation der Staatsgewalt und ihre 
Beziehungen zu Land und Leuten regelt, so fehlt es für die Stellung 
fremder Staatsangehörigen zur inländischen Staatsgewalt an einer Rechts- 
grundlage überhaupt. Gleichwohl ist der Fremde nicht im Sinne früherer 
Kulturperioden rechtlos. Allerdings verbindet das Völkerrecht nur die 
Mitglieder der völkerrechtlichen Staatengemeinschaft, es ist nur ein Recht 
zwischen Staat und Staat. Aber jeder Staat ist durch die völkerrecht- 
liche Ordnung gebunden und vielfach auch vertragsmäßig verpflichtet, die 
Angehörigen des anderen Staates in gewisser Weise zu behandeln. So 
ergiebt sich eine rechtliche Stellung der Fremden als Angehöriger ihres 
Staates zur fremden Staatsgewalt. Gewiß kommen ferner für das 
Staatsrecht als der Staatsgewalt unterworfen nur das Staatsgebiet und 
die Staatsangehörigen in Betracht. In dem persönlichen Verhältnisse 
der Staatsangehörigkeit stehen die Fremden nicht einmal zeitweise während 
ihres Aufenthaltes außerhalb des Heimathsstaates zur fremden Staats- 
gewalt. Wohl aber sind sie wie alles, was in dem Staatsgebiete sich 
befindet, so lange ihre Verbindung mit dem fremden Staatsgebiete dauert, 
der Gebietshoheit der Staatsgewalt unterworfen. So entsteht durch den 
Aufenthalt des Fremden im Gebiete auch ein staatsrechtliches Verhältniß 
zwischen ihm und dem Staate. Durch das Mitttelglied des fremden 
Staates wird die völkerrechtliche, durch das Mittelglied des Gebietes die 
staatsrechtliche Grundlage des Fremdenrechtes gewonnen. 
Die Ausweisung von Fremden hat sich nun wie jede Thätigkeit des 
Staates innerhalb der Schranken des Rechtes zu vollziehen. Damit er- 
giebt sich auch für die Ausweisung fremder Staatsangehörigen eine Be- 
trachtung von zwiefachem Gesichtspunkte, vom völkerrechtlichen und vom 
staatsrechtlichen. 
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