Wenn das Völkerrecht die rechtlichen Beziehungen der Staaten unter
einander, das Staatsrecht die Organisation der Staatsgewalt und ihre
Beziehungen zu Land und Leuten regelt, so fehlt es für die Stellung
fremder Staatsangehörigen zur inländischen Staatsgewalt an einer Rechts-
grundlage überhaupt. Gleichwohl ist der Fremde nicht im Sinne früherer
Kulturperioden rechtlos. Allerdings verbindet das Völkerrecht nur die
Mitglieder der völkerrechtlichen Staatengemeinschaft, es ist nur ein Recht
zwischen Staat und Staat. Aber jeder Staat ist durch die völkerrecht-
liche Ordnung gebunden und vielfach auch vertragsmäßig verpflichtet, die
Angehörigen des anderen Staates in gewisser Weise zu behandeln. So
ergiebt sich eine rechtliche Stellung der Fremden als Angehöriger ihres
Staates zur fremden Staatsgewalt. Gewiß kommen ferner für das
Staatsrecht als der Staatsgewalt unterworfen nur das Staatsgebiet und
die Staatsangehörigen in Betracht. In dem persönlichen Verhältnisse
der Staatsangehörigkeit stehen die Fremden nicht einmal zeitweise während
ihres Aufenthaltes außerhalb des Heimathsstaates zur fremden Staats-
gewalt. Wohl aber sind sie wie alles, was in dem Staatsgebiete sich
befindet, so lange ihre Verbindung mit dem fremden Staatsgebiete dauert,
der Gebietshoheit der Staatsgewalt unterworfen. So entsteht durch den
Aufenthalt des Fremden im Gebiete auch ein staatsrechtliches Verhältniß
zwischen ihm und dem Staate. Durch das Mitttelglied des fremden
Staates wird die völkerrechtliche, durch das Mittelglied des Gebietes die
staatsrechtliche Grundlage des Fremdenrechtes gewonnen.
Die Ausweisung von Fremden hat sich nun wie jede Thätigkeit des
Staates innerhalb der Schranken des Rechtes zu vollziehen. Damit er-
giebt sich auch für die Ausweisung fremder Staatsangehörigen eine Be-
trachtung von zwiefachem Gesichtspunkte, vom völkerrechtlichen und vom
staatsrechtlichen.
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