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letzungen zurück. Erst 1881 kam ein neuer Vertrag mit China zu Stande,
der die Bundesregierung ermächtigte, die Zulassung und den Aufenthalt
chinesischer Arbeiter im Bundesgebiete zu beschränken, zu regeln und zu
suspendiren, und damit für die Zukunft die chinesischen Einwanderer der
Arbeiterklasse der Willkür der amerikanischen Staatsorgane preisgab.
Sehr bald sucht man aber, hauptsächlich im Interesse der amerikanischen
Arbeiter, auch die europäische Einwanderung zu beschränken. Seit 1882
beginnt die Gesetzgebung gegen die sogenannten Paupers. Entlassene
Sträflinge, Geisteskranke, Krüppel und Arme, die voraussichtlich die
Armenpflege belasten würden, sollen nicht in das Land gelassen, sondern
auf Kosten des Schiffseigenthümers zurückgeschickt werden. Das dehnt
man 1885 aus auf Alle, die sich bereits vor der Einwanderung kontraktlich
gebunden haben. Diese Bestimmungen werden 1891 in einem neuen
Gesetze zusammengefaßt.“ Es ist hiernach das Eigenthümliche des amerika-
nischen Rechtes, daß es, ausgehend von dem Aufenthalts= und demnach
auch Einwanderungsrechte der Fremden, diesen Grundsatz durchbricht nicht
etwa durch Ausweisung, sondern durch Nichtzulassung und zwar bestimmter
Arten von Fremden, deren Einwanderung zu wirthschaftlichen Bedenken
Anlaß giebt. Angesichts der oben entwickelten völkerrechtlichen Grundsätze
könnte es zweifelhaft erscheinen, ob hier überhaupt noch eine Fernhaltung
von einzelnen Fremden vorliegt. Die Praxis hat dies bejaht, indem kein
Staat gegen die amerikanische Gesetzgebung Einspruch erhoben hat.
Für Frankreich hat das Gesetz vom 3. Dezember 1849 die Aus-
weisung als reine Verwaltungsmaßregel festgestellt. Man unterscheidet
zwischen Fremden, die zum Wohnsitze im französischen Gebiete ermächtigt
sind, und anderen. Die Behandlung Beider ist aber nicht erheblich ver-
schieden. Der Minister des Innern kann jeden Fremden ausweisen lassen,
bei zum Wohnsitze ermächtigten Fremden wird aber die Anordnung nach
zwei Jahren hinfällig, wenn nicht inzwischen die Ermächtigung zum
Wohnsitze zurückgenommen ist. In den Grenzdepartements hat auch der
Präfekt die Ausweisungsbefugniß gegenüber den nicht zum Wohnsitze er-
mächtigten Fremden. Auf besondere Gründe ist die Ausweisung gesetzlich
nicht beschränkt. In den Ausweisungsbefehlen bedient man sich der all-
gemeinen Formel: „Considérant qdue la présence de N. N. étranger
Sur le territoire francais est de nature à compromettere la süreté
publique“. Es ist hiernach ganz in das willkürliche Ermessen der Ver-
waltung gestellt, Fremde auszuweisen.
6) Vgl. Sartorius v. Waltershausen Art. Einwanderung im Handwörterbuche
der Staatswissenschaften, 1. Ergänzungsband, S. 300 ff.