Full text: Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.

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letzungen zurück. Erst 1881 kam ein neuer Vertrag mit China zu Stande, 
der die Bundesregierung ermächtigte, die Zulassung und den Aufenthalt 
chinesischer Arbeiter im Bundesgebiete zu beschränken, zu regeln und zu 
suspendiren, und damit für die Zukunft die chinesischen Einwanderer der 
Arbeiterklasse der Willkür der amerikanischen Staatsorgane preisgab. 
Sehr bald sucht man aber, hauptsächlich im Interesse der amerikanischen 
Arbeiter, auch die europäische Einwanderung zu beschränken. Seit 1882 
beginnt die Gesetzgebung gegen die sogenannten Paupers. Entlassene 
Sträflinge, Geisteskranke, Krüppel und Arme, die voraussichtlich die 
Armenpflege belasten würden, sollen nicht in das Land gelassen, sondern 
auf Kosten des Schiffseigenthümers zurückgeschickt werden. Das dehnt 
man 1885 aus auf Alle, die sich bereits vor der Einwanderung kontraktlich 
gebunden haben. Diese Bestimmungen werden 1891 in einem neuen 
Gesetze zusammengefaßt.“ Es ist hiernach das Eigenthümliche des amerika- 
nischen Rechtes, daß es, ausgehend von dem Aufenthalts= und demnach 
auch Einwanderungsrechte der Fremden, diesen Grundsatz durchbricht nicht 
etwa durch Ausweisung, sondern durch Nichtzulassung und zwar bestimmter 
Arten von Fremden, deren Einwanderung zu wirthschaftlichen Bedenken 
Anlaß giebt. Angesichts der oben entwickelten völkerrechtlichen Grundsätze 
könnte es zweifelhaft erscheinen, ob hier überhaupt noch eine Fernhaltung 
von einzelnen Fremden vorliegt. Die Praxis hat dies bejaht, indem kein 
Staat gegen die amerikanische Gesetzgebung Einspruch erhoben hat. 
Für Frankreich hat das Gesetz vom 3. Dezember 1849 die Aus- 
weisung als reine Verwaltungsmaßregel festgestellt. Man unterscheidet 
zwischen Fremden, die zum Wohnsitze im französischen Gebiete ermächtigt 
sind, und anderen. Die Behandlung Beider ist aber nicht erheblich ver- 
schieden. Der Minister des Innern kann jeden Fremden ausweisen lassen, 
bei zum Wohnsitze ermächtigten Fremden wird aber die Anordnung nach 
zwei Jahren hinfällig, wenn nicht inzwischen die Ermächtigung zum 
Wohnsitze zurückgenommen ist. In den Grenzdepartements hat auch der 
Präfekt die Ausweisungsbefugniß gegenüber den nicht zum Wohnsitze er- 
mächtigten Fremden. Auf besondere Gründe ist die Ausweisung gesetzlich 
nicht beschränkt. In den Ausweisungsbefehlen bedient man sich der all- 
gemeinen Formel: „Considérant qdue la présence de N. N. étranger 
Sur le territoire francais est de nature à compromettere la süreté 
publique“. Es ist hiernach ganz in das willkürliche Ermessen der Ver- 
waltung gestellt, Fremde auszuweisen. 
6) Vgl. Sartorius v. Waltershausen Art. Einwanderung im Handwörterbuche 
der Staatswissenschaften, 1. Ergänzungsband, S. 300 ff.
	        
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