— 129 —
einem aus richterlichen und Verwaltungsbeamten gemischten Kom—
petenzgerichtshofe überträgt.
Das GVG. 8 17 schafft die Kompetenzgerichtsbarkeit kraft
gemeinen Reichsrechts ab und will die Gerichte über die Zulässig—
keit des Rechtsweges entscheiden lassen. Dieses Reichsrecht ist
aber nur subsidiär und läßt unter gewissen Kautelen abweichendes
Landesrecht mit Vorentscheidung durch einen Kompetenzgerichtshof,
der jedoch die Gewähr richterlicher Unabhängigkeit haben muß, zu
(8 17 EG. zum GVG.).
Von dieser Möglichkeit haben die meisten größeren Staaten
durch Aufrechterhaltung ihrer Kompetenzgerichtshöfe Gebrauch
gemacht.
Ein positiber Kompetenzkonflikt liegt danach vor, wenn
eine Sache vor den Gerichten schwebt, die die Verwaltungsbehörde
für sich in Anspruch nimmt, solange das Gericht seine Zuständigkeit
noch nicht rechtskräftig ausgesprochen hat, ein negativer Konflikt,
wenn sowohl das Gericht rechtskräftig wie die Verwaltungsbehörde
endgültig sich für unzuständig erklärt haben. Im ersteren Falle
betreibt die Verwaltungsbehörde durch Erhebung des Kompetenz-
konflikts, im letzteren die beteiligte Privatperson die Sache und führt
die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes herbei. Seine Ent-
scheidung bezeichnet endgültig die zuständige Behörde. Das Ver-
fahren vor dem Reichsgerichte kann jedoch niemals mehr durch
Erhebung des Kompetenzkonflikts gestört werden.
res 34. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Die Aufgaben des mittelalterlichen Staates beschränken sich
auf das militärische Gebiet und den Rechtsschutz, mit dem unter-
stützend eine polizeiliche Friedensbewahrung verbunden war. Alle
höheren Kulturaufgaben waren nicht Sache des Staates, sondern
der Kirche. Seit dem Zeitalter der Renaissance bezeichnete man
die gesamte Wirksamkeit der weltlichen Obrigkeit im Anschlusse an
Aristoteles als Polizei (politia).
Mit der Reformation trat der Staat das Erbe der Kirche
in Wahrnehmung der Kulturaufgaben an. Das beschränkte sich
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 3. Aufl. 9