Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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einem aus richterlichen und Verwaltungsbeamten gemischten Kom— 
petenzgerichtshofe überträgt. 
Das GVG. 8 17 schafft die Kompetenzgerichtsbarkeit kraft 
gemeinen Reichsrechts ab und will die Gerichte über die Zulässig— 
keit des Rechtsweges entscheiden lassen. Dieses Reichsrecht ist 
aber nur subsidiär und läßt unter gewissen Kautelen abweichendes 
Landesrecht mit Vorentscheidung durch einen Kompetenzgerichtshof, 
der jedoch die Gewähr richterlicher Unabhängigkeit haben muß, zu 
(8 17 EG. zum GVG.). 
Von dieser Möglichkeit haben die meisten größeren Staaten 
durch Aufrechterhaltung ihrer Kompetenzgerichtshöfe Gebrauch 
gemacht. 
Ein positiber Kompetenzkonflikt liegt danach vor, wenn 
eine Sache vor den Gerichten schwebt, die die Verwaltungsbehörde 
für sich in Anspruch nimmt, solange das Gericht seine Zuständigkeit 
noch nicht rechtskräftig ausgesprochen hat, ein negativer Konflikt, 
wenn sowohl das Gericht rechtskräftig wie die Verwaltungsbehörde 
endgültig sich für unzuständig erklärt haben. Im ersteren Falle 
betreibt die Verwaltungsbehörde durch Erhebung des Kompetenz- 
konflikts, im letzteren die beteiligte Privatperson die Sache und führt 
die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes herbei. Seine Ent- 
scheidung bezeichnet endgültig die zuständige Behörde. Das Ver- 
fahren vor dem Reichsgerichte kann jedoch niemals mehr durch 
Erhebung des Kompetenzkonflikts gestört werden. 
res 34. Die Einzelgebiete der Verwaltung. 
Die Aufgaben des mittelalterlichen Staates beschränken sich 
auf das militärische Gebiet und den Rechtsschutz, mit dem unter- 
stützend eine polizeiliche Friedensbewahrung verbunden war. Alle 
höheren Kulturaufgaben waren nicht Sache des Staates, sondern 
der Kirche. Seit dem Zeitalter der Renaissance bezeichnete man 
die gesamte Wirksamkeit der weltlichen Obrigkeit im Anschlusse an 
Aristoteles als Polizei (politia). 
Mit der Reformation trat der Staat das Erbe der Kirche 
in Wahrnehmung der Kulturaufgaben an. Das beschränkte sich 
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 3. Aufl. 9
	        
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