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sich mit einer allgemeinen Aufsicht. Nur vereinzelt geht seine Ver-
waltung in eigener Organisation bis nach unten herab. Nicht
gegenseitige Isolierung, sondern wechselseitige Ergänzung und Durch-
dringung ist das Verhältnis der beiden Staatsgewalten auf dem
Gebiete der Verwaltung.
Die Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeit ist ein
Gegenstand des Staatsrechts. Da diese aber vielfach sehr in
das einzelne eingeht, umfaßt die Darstellung der Zuständigkeit
zum Teil die des betreffenden Verwaltungszweiges überhaupt.
Während an sich das Staatsrecht nur die obersten Grundsätze der
Verwaltung festzustellen hat, die Ausführung im einzelnen dem
Verwaltungsrechte überlassend, wird auf Grund jener Erwägungen
die Frage der Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsgebieten zu
einer Frage der Zweckmäßigkeit. Freilich gilt das weniger für das
Landes= wie für das Reichsstaatsrecht.
Anhang.
5 35. Das Staaterecht der freien Städte.
Im Ausgange der hohenstaufischen Zeit war noch ein erheb-
licher Teil des Reichsgebietes Reichsgut und der Landeshoheit
nicht anheim gefallen. Die darin belegenen Städte standen also
ausschließlich unter der obrigkeitlichen Gewalt des Reiches und
wurden als Reichsstädte bezeichnet. Allmählich erwarben aber
auch einzelne Städte selbst als Genossenschaften die Landeshoheit
über ihr Gebiet, sie hießen freie Städte. Indem dies namentlich
seitens der Reichsstädte, soweit sie nicht einem Landesherrn anheim-
fielen, in immer steigendem Maße geschah, verwischte sich der ur-
sprüngliche Unterschied, und man sprach von freien Reichsstädten.
Seit Rudolf von Habsburg erhielten Vertreter der Städte auch
Zutritt zu den Reichstagen.