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Sammlungen größerer Aufsätze:
Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen begr. von Jellinek
und G. Meyer, Leipzig 1895 ff.
Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht (auch Ko-
lonialrecht), hrsg. von Brie und Fleischmann, Breslau 1898ff.
Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs= und Völkerrecht,
hrsg. von Zorn und Stier-Somlo, Tübingen 1905 ff.
Aapitel II. Die erbliche Monarchie.
§ 4. Mlelen der erblichen Monarchie.
Grund und Quelle aller staatlichen Gewalt kann im Volke
als der Gesamtheit der Staatsangehörigen liegen. Dieses hat sich
durch die Verfassung zum Staate verbunden und vermöge der
Verfassung die einzelnen Funktionen auf verschiedene Träger über-
tragen, u. a. auf einen erblichen Faktor der Staatsgewalt, den
Monarchen. Der König erscheint hier als eines von mehreren
Organen des mit dem Volke sich deckenden Staates. Er regiert nur
kraft der Verfassung und durch sie berufen. Er hat daher, wie
der belgische Art. 78 ausdrücklich hervorhebt, keine anderen Rechte,
als die ihm Verfassung oder besondere Verfassungsgesetze ausdrück-
lich zuweisen. Das ist die parlamentarische Monarchie auf der
Grundlage der Volkssouveränetät nach belgischem Typus.
So ist es in Deutschland nicht. Trotz alles Einflusses des
Naturrechts und des modernen Radikalismus hat sich der Grundsatz der
Volkssouveränetät in Deutschland nie durchsetzen können. Er hätte
der ganzen geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten
widersprochen. Die deutschen Einzelstaaten waren allein Schöp-
fungen ihrer Dynastien, die alle Rechte der Staatsgewalt in ihrer
Hand vereinigten. Und der Zusammenhang der Rechtsentwicklung ist
in Deutschland nie durch revolutionäre Ereignisse durchbrochen
worden, die die Summe der Gewalt in ein souveränes Volk ge-
legt hätten. Die deutschen Staaten ruhen daher seit dem Zeitalter
der absoluten Monarchie auf dem monarchischen Prinzipe, wonach
alle Rechte der Staatsgewalt in der Person des Monarchen ver-