Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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gehaltenen Ermächtigung ergehen. Denn jede Behörde kann nur 
handeln innerhalb ihrer Zuständigkeit, die entweder durch Gesetz 
oder durch Regierungsverordnung feststeht. Darauf stützt sich auch 
die Befugnis gewisser Behörden, ihre Aufgaben durch den Erlaß 
von Rechtsnormen zu verwirklichen. 
Der Erlaß einer Rechtsnorm kann auf herrschaftlicher oder 
auf genossenschaftlicher Grundlage erfolgen. Erstere, allgemein 
und ausschließlich in der allgemeinen Landesverwaltung vor— 
kommend, bezeichnet man als Verordnung, z. B. Polizeiverordnung, 
Erlaß, Regulativ und, wenn sie nur innerhalb des Behörden— 
organismus wirksam werden soll, als Instruktion oder Anweisung. 
Rechtsnormen auf genossenschaftlicher Grundlage können in 
Kommunalverbänden und sonstigen öffentlichrechtlichen Korporationen 
kraft der ihnen durch die Rechtsordnung zugestandenen Autonomie 
erlassen werden und heißen Statuten oder Satzungen. 
2. Tatsächliche Anordnungen ergehen nicht abstrakt-hypothetisch, 
sondern als unbedingte Gebote oder Verbote der Staatsgewalt. 
Der Erlaß kann allgemein oder für den einzelnen Fall erfolgen. 
Eine allgemein anerkannte Bezeichnung fehlt. Vielfach, so nament- 
lich auf polizeilichem Gebiete, werden sie Verfügungen genannt. 
Gewisse tatsächliche Anordnungen sind der Gesetzgebung vor- 
behalten, andere ergehen, sei es zur Durchführung der Gesetze als 
Vollzugsakte, sei es in dem Gebiete der freien, gesetzlich nicht ge- 
bundenen Regierung als Regierungshandlungen eines verfassungs- 
mäßigen Faktors der Staatsgewalt. Hauptsächlich sind aber tat- 
sächliche Anordnungen das Mittel, die Aufgaben des Staates im 
alltäglichen Getriebe der Verwaltung durch die Behörden zu ver- 
wirklichen. Da eine Behörde nur innerhalb ihrer Zuständigkeit 
handeln kann, sind auch die tatsächlichen Anordnungen als Ver- 
waltungshandlungen niemals frei, sondern rechtlich gebunden. 
Freilich besteht die Rechtsgrundlage vielfach in einer ganz allgemein 
gehaltenen Ermächtigungsklausel der Verwaltung. 
3. Verträge sind ein allgemeiner Rechtsbegriff und gehören 
nicht besonders dem Staats= und Verwaltungsrechte an. Ja es 
ist sogar bestritten, ob sie auf diesem Boden überhaupt erwachsen 
können, ob es staats= und verwaltungsrechtliche Verträge gibt.
	        
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