Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

124 Das Verwaltungsrecht. 8 101 
golten noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden hat, ist 
die nähere Festsetzung der Gemeindeverhältnisse unter Berücksichti- 
gung des Tit. 8 der Städteordnung der Bestimmung des Königs 
nach Anhörung des Provinziallandtages vorbehaltent). 
Dem Könige bleibt es weiterhin überlassen, Landgemeinden, 
in denen ein Bedürfnis dazu obwaltet, die Annahme der Städte- 
ordnung, ingleichen Stadtgemeinden unter derselben Voraussetzung 
die Annahme der Landgemeindeverfassung mit den etwa erforder- 
lichen Maßnahmen zu gestatten. Ueber jedes Gesuch dieser Art 
ist zuvor der Kreistag und der Provinziallandtag zu hörene). 
2. Die Städteordnung vom 19. März 1856 für die Provinz 
Westfalen kommt nur für diejenigen Städte zur Anwendung, in 
denen bei Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 
1850 die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831, oder in 
denen zurzeit der Verkündigung der Städteordnung vom 19. März 
1856 der Tit. 2 der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 galt, 
in letzteren jedoch nur dann, wenn sie aus dem Amtsverbande aus- 
geschieden sind. In einer solchen Stadt kann aber, wenn die Ver- 
tretung der Stadtgemeinde durch einen Beschluß, der nach zwei- 
maliger Beratung mit einem Zwischenraume von mindestens acht 
Tagen zu fassen ist, darauf anträgt, nach Vernehmung des Kreis- 
tages durch königliche Verordnung die Landgemeindeordnung vom 
19. März 1856 mit den in ihr für diesen Fall angeordneten Ein- 
schränkung eingeführt werdens). Gemeinden, in denen die Land- 
gemeindeordnung gilt, kann andererseits unter denselben Voraus- 
setzungen durch königliche Verordnung nach Vernehmung des 
beteiligten Amtes und des Kreistages die Städteordnung verliehen 
werden). 
3. Die rheinische Städteordnung vom 15. Mai 1856 hat 
zur Anwendung zu kommen für die bei ihrem Erlasse auf dem 
Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden 
  
1) § 1·O. Eine solche Regelung hat z. B. stattgefunden für den 
Flecken Tiegenhof, K. Marienburg, durch Statut vom 24. Jannar 1859 
— GS. 1861, S. 85 —. 
2) § 7 des Ges. vom 14. April 1856 — GS. 1856, S. 359 —. 
3) § 1 W. Die Annahme der Landgemeindeordnung läßt den städti- 
schen Charakter hinsichtlich der Vertretung in den weiteren Kommunal- 
verbänden, jetzt nur noch auf den Kreistagen, unberührt. 
4) Landgemeindeordnung vom 19. März 1856. 8 1.
	        
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