Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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haftigkeit eines Uebergangs von einer zur undern oder, bei Fort- 
dauer der Staatsform, eines Wechsels in der Person des Herrschers 
zu bezweifeln. Es ist somit auch der präjudicielle Einwand gegen 
unsere Frage, den man aus der Rousseau'schen Theorie entnehmen 
müßte, widerlegt. 
§ 7. Die Besitztheorie. 
Die Ansichten, welche wir unter dem Namen der Besitztheorie 
zusammenfassen, stimmen alle in dem charakteristischen Punkt über- 
ein, daß mit der vollendeten Usurpation einer Staatsgewalt auch 
das Recht auf dieselbe erworben sein soll: Besitz und Recht fallen 
nach ihrer Behauptung in allen Souverainitätsfragen zusammen. 
Das Dasein eines Staats ist sein Rechtsgrund 44); legitim ist der 
Eroberer, sobald er festsitzt 33); der Besitz des aufgedrungenen Staats- 
herrschers ist sich selbst und zwar einziger und ausschließlicher 
Rechtstitel 6I) — das sind nur verschiedene Ausdrucksweisen für 
verschiedene Anwendungen desselben Gedankens. Die Begründungen 
dieses Gedankens sind mannichfacher Art: zum Theil wird der Fall 
der Eutstehung eines neuen Staats unter einen andern Gesichts- 
punkt gebracht, als der Eintritt eines neuen Organs eines fortbestehen- 
den Staats; zum Theil werden beide Fälle von einem einheitlichen 
Princip aus betrachtet. Daraus ergibt sich für unsere kritische Un- 
tersuchung eine Eintheilung in drei Rubriken: 
I. Die Legitimität jedes faktisch bestehen den Staa- 
tes wird gegründet auf die Vernunft. Der Staat, sagt man, ist 
ein vernunftnothwendiger Zustand, das Vernunftgesetz fordert von jedem 
Menschen den Eintritt in die bürgerliche Verfassung; was aber ein 
vernunftnothwendiges Dasein hat, dem steht von selbst auch das Recht 
des Fortbestandes zu: daher ist es völlig gleichgültig, durch welches 
historische Faktum der einzelne Staat entstanden ist; sobald nur die 
Idee des Staats eine concrete Gestaltung in der Wirklichkeit ge- 
wonnen hat, ist sein Dasein ein rechtliches; sobald ein Staat auf- 
  
61) Soz. B. Zöpfl, J, 85, S& 44, I; Held, Deutsches Verfassungs-R., S. 
199—200, 290, 295, 305; Derselbe, Staat und Gesellschaft, II, S. 618, 695; 
Wheaton, Elements of International Law, S. 36—39 („It is a State 
because it exists“; dies soll aber nur von der „internal Sovereiguty“, d. h. 
in Bezug auf die staatsrechtliche Legitimität, gelten). 
62) Fröbel, Theorie der Politik, II, S. 87. 
63) Zöpfl, I, § 203, III.
	        
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