Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Mal, die Terminal-Taxe des Bestimmungs-Staates aber so viel Mal berechnet, als 
Adreß= Stationen angegeben sind. 
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen 
abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche 
behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 
Sgr. 2c. erhoben. 
Im internen Verkehr ist die Verwielfahtigungs-Gebühr nach dem Satze 
von 2½ Sgr. zu erhbeben. 
8. 19. 
Frankirte Antworten. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, 
frankiren. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die An- 
gabe beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer ein- 
fachen Depesche derselben Beförderungs-Strecke zu erlegen. 
Soll die zu frankirende Antwort nach einem andern als nach dem Aufgabe- 
Orte der Ursprungs-Depesche übermittelt werden, so kommt für die Antwort-De- 
pesche der Tarif-Satz zwischen der Aufgabe= und der Adreß-Station der Antwort 
zur Anwendung. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so 
hat er beizufügen: „Antwort bezahlt .. ... Fres. .... . Cts.“ und diesen Betrag 
einzuzahlen. 
Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungs-De- 
pesche erhobenen Gebühr nicht überschreiten. 
Die Bestimmungs-Station zahlt den Betrag der bei der Aufgabe-Station für 
die Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschen-Marken oder vermittelst 
einer Kassenanweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die Antwort 
abzusenden, wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird angesehen 
und behandelt, wie jede andere Depesche. 
Kann die Ursprungs-Depesche nicht bestellt werden, oder verweigert der Adressat 
ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort bestimmten Summe, so gibt 
die Bestimmungs-Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Dienst-Notiz, 
welche die Stelle der Antwort vertritt. Diese Dienst-Notiz enthält die Mitthei- 
lung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, und die nöthigen An- 
gaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell nachsenden lassen könne.
	        
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