Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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geschieht nichts durch die Zeit, während Alles in der Zeit geschieht. 
Am wenigsten aber kann allein durch Zeitablauf ein anfängliches 
Unrecht zu Recht werden: quod initio vitiosum est, non potest 
tractu temporis convalescere ꝰ9). Nur die Ereignisse, namentlich 
menschliche Handlungen und Unterlassungen, welche innerhalb der 
Zeit vor sich gehen, haben juristische Wirkungen und können unter 
gewissen Voraussetzungen auch ein unrechtmäßiges Verhältniß in ein 
rechtmäßiges verwandeln. — Dagegen bildet die Verjährung einen 
festen juristischen Begriff: man versteht darunter den Erwerb oder 
Verlust eines Rechts durch fortgesetzte Ausübung, beziehungsweise 
Nichtausübung desselben 91). Es fehlt jedoch viel, daß Diejenigen, 
welche die Legitimirung einer usurpirten Staatsgewalt auf Verjäh- 
rung zurückführen, diesen Begriff in seiner Reinheit zur Anwendung 
brächten; vielmehr finden sich in den Voraussetzungen, welche sie 
aufstellen, die mannichfachsten Zusätze und Abweichungen. Diese 
auffallende Erscheinung, so weit sie nicht einfach auf unklarem Den- 
ken beruht, erklärt sich theils durch eine von der gewöhnlichen ju- 
ristischen Terminologie verschiedene Deutung des Worts, theils da- 
durch, daß mehrere Rechtsinstitute zwar die oben bezeichneten Merk- 
male gemeinsam haben, aber in ihren sonstigen Erfordernissen aus- 
einander gehen, endlich durch den Umstand, daß ein Institut, bei 
welchem nicht einmal jene Merkmale zutreffen, häufig als Verjäh- 
rung bezeichnet wird (die s. g. unvordenkliche Verjährung). Um 
die Ansichten der Anhänger der Verjährungstheorie gehörig zu prü- 
fen, wird es daher räthlich sein, nachdem wir dieselben vorgeführt 
haben (1), zunächst den allgemeinen Begriff und Grund der Ver- 
jährung (II), dann die einzelnen Ausbildungen derselben (III), end- 
lich die Unvordenklichkeit (IV) in ihrer Anwendbarkeit auf eine 
usurpirte Staatsgewalt unter steter Berücksichtigung jener Ansichten 
zu untersuchen. 
  
Frage, welche Gr. versucht und deren Inhalt schon die Ueberschrift des Capitels 
genügend andeutet, völlig verfehlt: nicht allein weil ein stillschweigender Verzicht 
in der Regel sehr schwer nachzuweisen ist, sondern vor Allem, weil eine erledigte 
Staatsgewalt, wie Gr. selbst an einem andern Orte (II, 9, 1) eingesteht, kein 
Gegenstand der Occupation sein kann. 
90) Paulus in 1. 29 D. De R. J 
91) Arndts, Lehrbuch der Pandekten, & 87; Windscheid, Lehrbuch des 
Pandektenrechts, I, & 105. Mit Unrecht will Savigny (IV, S. 309—318), den 
allgemeinen Verjährungsbegriff verwerfen, weil es kein allgemeines Verjährungs- 
institut giebt.
	        
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