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beseitigen, wenn man die Verjährung für eine Rechtsquelle hält,
was sie nicht ist.
2. Zum Wesen der Verjährung gehört noch ein negatives Mo-
ment, welches durchaus berücksichtigt werden muß, wenn dieselbe
nicht als eine Ungerechtigkeit erscheinen soll. Es muß „in der
Macht des Berechtigten stehen, den gedrohten Verlust durch seine
freie Thätigkeit abzuwenden, weshalb er sich den Verlust selbst zu-
zuschreiben hat, wenn er dieses unterläßt" 115); die Thatsache, daß
Jemand sein Recht nicht ausübt, kann nicht hinreichen, ihm dieses
zu entziehen, wofern ihm die Ausübung wider seinen Willen un-
möglich gemacht ist. Alle faktischen Hindernisse der Ausübung braucht
das Recht, zumal wenn die Verjährungsfrist sehr lang erstreckt ist,
nicht nothwendigerweise in Betracht zu ziehen ")); aber eine unum-
gängliche Voraussetzung der Verjährung ist die rechtliche Möglichkeit
der Geltendmachung. Die Rechtsordnung muß Demjenigen, der
sein Recht gebrauchen will, einen Weg dazu eröffnen; thut sie dies
nicht, so kann sie keinenfalls den unterlassenen Gebrauch dem Be-
rechtigten zum Schaden gereichen lassen. Die gerichtliche Verfolgbar=
keit des Rechts ist Bedingung seiner Verjährbarkeit 17). Diese Be-
dingung fehlt aber regelmäßig bei fast allen politischen Befugnissen;
überall, abgesehen von bundesstaatlichen und staatenbündischen Ein-
richtungen, bei der Staatsgewalt ts). Wo und so lange nicht der
115) v. Savigny, IV, S. 305.
116) S. g. tempus continuum. Bemerkenswerth ist jedoch, daß das kano-
nische Recht gerade zwei Fälle, welche bei unserer Frage besonders praktisch sind
— feindlichen Einbruch (überhaupt) und Schisma (bei Ansprüchen der Römischen
Kirche) — als Hemmnisse der Verjährung anerkennt (v. Vangerow, Lehrbuch
der Pandekten, & 323, N. 2; Windscheid, & 109 üin.).
117) Eine Consequenz dieses Grundsatzes ist die Unverjährbarkeit der obli-
gationes naturales: v. Savigny, System V, S. 369 u. 380. — Allgemein sagt
das Preußische Landrecht, I, 9, 528—529: „Gegen den, welchem das rechltliche
Gehör versagt ist, kann keine Verjährung angefangen werden. Auch wenn ein sol-
ches Hinderniß im Laufe der Verjährung eintritt, wird die Fortsetzung derselben so
lange unterbrochen, als das Hinderniß dauert.“"
118) Neben der privatrechtlichen Auffassung der Landeshoheit trug haupt-
sächlich die Existenz der Reichsgerichte dazu bei, daß zur Zeit des Deutschen Reichs
eine Ersitzung der Landeshoheit als statthaft erschien (Mejer, & 28, N. 17 und die dort
Citirten). Im Deutschen Bunde konnten die Deutschen Staaten gegeneinander, trotz
der Einrichtung der Austrägalgerichte und der für die Entscheidung derselben fort-
dauernden fubsidiären Geltung des gemeinen Rechts, keine Herrschaft über Gebiets-