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nung“ bezeichnet“). In dieser Benennung würde kein Grund für
eine besondere sachliche Erörterung liegen; höchstens könnte es an-
gemessen sein, in einer Anmerkung die Zweckmäßigkeit des Aus-
drucks zu prüfen. Aber von ganz anderen Ausgangspunkten und
in ganz anderem Sinne finden wir ebenfalls die Anerkennung von
Seiten des Volkes als ein Erforderniß der Legitimation einer usur-
pirten Staatsgewalt behauptet. — So zunächst von Vertheidigern
der Besitztheorie. Nach Zöpfl's Meinung sind einzelne Staaten erst
dann begründet, sobald in einem concreten Kreise der Staatszweck
als Zweck der Beherrschung anerkannt wird; unter Anerkennung
versteht er aber keine als verpflichtend abgegebene Willenserklärung,
sondern nur eine nothwendige allgemeine Uebereinstimmung der
Ueberzeugung in Bezug auf etwas, was an sich auf allgemeine Gül-
tigkeit Anspruch macht ½2). Fröbel stellt den Satz auf, daß jede
Souverainität der Anerkennung bedürfe; als den Inhalt der An-
erkennung faßt er, ähnlich wie Zöpfl, die wesentliche Zweckgemein-
schaft, als Subjekt der Anerkennung die- Unterworfenen “). — Im
Wesentlichen übereinstimmend mit den eben genannten beiden Schrift-
stellern und wie es scheint, nicht ohne bedeutende Einwirkung auf
Fröbel, lehrt Frantz#), als das Selbstbewußtsein des Staates be-
dürfe die Souverainität der Anerkennung und nicht bloß der völ-
kerrechtlichen von außen, sondern noch weit mehr der innern; nur
dadurch, daß das Bewußtsein der Menschen darauf eingehe, werde
die Gewalt zur Staatsgewalt; als Zeichen der Anerkennung gelten
ihm in der Republik die Wahl der Magistrate, in der Monarchie
Beschwörung der Verfassung, Krönung, Huldigung und ährliche
symbolische Handlungen, wogegen Fröbel die Huldigung mit der
Anerkennung identificirt. — Während Frantz, wenn auch nicht di-
166) v. Rotteck, S. 478, 480; Ahrens, S. 179; Murhard, S. 18—19.
Achnlich bezeichnet Mohl die „spätere freie Zustimmung (der Einzelnen) zu einem
ursprünglich nnberechtigt auferlegten Staatsverhältnisse“ auch als „nachfolgende
Anerkennung" (Encyklopädie, S. 89), und Jordan, der als formellen Rechtsgrund
jedes Staates den Vertrag, welcher aber der faktischen Entstehung in der Regel
erst nachfolge, betrachtet (Allgemeines u. Deutsches Staatsrecht, & 31 u. 32), drückt
in seiner Definition des Staates dieses Moment durch die Worte „Anerkennung
einer gemeinsamen Obergewalt“ aus (S. 1).
167) Zöpfl, I, K 44 I, vgl. mit § 43 VIII u. & 50 X u. N. 5.
168) Fröbel, I, S. 96 u. 109, vgl. I, S. 22—23, 30 und II, S. 83.
169) C. Frantz, Vorschule zur Physiologie der Staaten, Berlin 1857, S.
36—37, S. 11.