Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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nung“ bezeichnet“). In dieser Benennung würde kein Grund für 
eine besondere sachliche Erörterung liegen; höchstens könnte es an- 
gemessen sein, in einer Anmerkung die Zweckmäßigkeit des Aus- 
drucks zu prüfen. Aber von ganz anderen Ausgangspunkten und 
in ganz anderem Sinne finden wir ebenfalls die Anerkennung von 
Seiten des Volkes als ein Erforderniß der Legitimation einer usur- 
pirten Staatsgewalt behauptet. — So zunächst von Vertheidigern 
der Besitztheorie. Nach Zöpfl's Meinung sind einzelne Staaten erst 
dann begründet, sobald in einem concreten Kreise der Staatszweck 
als Zweck der Beherrschung anerkannt wird; unter Anerkennung 
versteht er aber keine als verpflichtend abgegebene Willenserklärung, 
sondern nur eine nothwendige allgemeine Uebereinstimmung der 
Ueberzeugung in Bezug auf etwas, was an sich auf allgemeine Gül- 
tigkeit Anspruch macht ½2). Fröbel stellt den Satz auf, daß jede 
Souverainität der Anerkennung bedürfe; als den Inhalt der An- 
erkennung faßt er, ähnlich wie Zöpfl, die wesentliche Zweckgemein- 
schaft, als Subjekt der Anerkennung die- Unterworfenen “). — Im 
Wesentlichen übereinstimmend mit den eben genannten beiden Schrift- 
stellern und wie es scheint, nicht ohne bedeutende Einwirkung auf 
Fröbel, lehrt Frantz#), als das Selbstbewußtsein des Staates be- 
dürfe die Souverainität der Anerkennung und nicht bloß der völ- 
kerrechtlichen von außen, sondern noch weit mehr der innern; nur 
dadurch, daß das Bewußtsein der Menschen darauf eingehe, werde 
die Gewalt zur Staatsgewalt; als Zeichen der Anerkennung gelten 
ihm in der Republik die Wahl der Magistrate, in der Monarchie 
Beschwörung der Verfassung, Krönung, Huldigung und ährliche 
symbolische Handlungen, wogegen Fröbel die Huldigung mit der 
Anerkennung identificirt. — Während Frantz, wenn auch nicht di- 
  
166) v. Rotteck, S. 478, 480; Ahrens, S. 179; Murhard, S. 18—19. 
Achnlich bezeichnet Mohl die „spätere freie Zustimmung (der Einzelnen) zu einem 
ursprünglich nnberechtigt auferlegten Staatsverhältnisse“ auch als „nachfolgende 
Anerkennung" (Encyklopädie, S. 89), und Jordan, der als formellen Rechtsgrund 
jedes Staates den Vertrag, welcher aber der faktischen Entstehung in der Regel 
erst nachfolge, betrachtet (Allgemeines u. Deutsches Staatsrecht, & 31 u. 32), drückt 
in seiner Definition des Staates dieses Moment durch die Worte „Anerkennung 
einer gemeinsamen Obergewalt“ aus (S. 1). 
167) Zöpfl, I, K 44 I, vgl. mit § 43 VIII u. & 50 X u. N. 5. 
168) Fröbel, I, S. 96 u. 109, vgl. I, S. 22—23, 30 und II, S. 83. 
169) C. Frantz, Vorschule zur Physiologie der Staaten, Berlin 1857, S. 
36—37, S. 11.
	        
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