Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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Kraft innewohnt, ausgesprochen wird 8). Die mannichfaltigsten 
Rechtsakte können so in der Anerkennung verborgen liegen. Sehr 
häufig wird es ein Verzicht, insbesondere auf eine Anfechtung, sein: 
wer z. B. einen erzwungenen Vertrag nachher als gültig anerkennt, 
spricht dadurch seinen Willen aus, auf die durch den Zwang be- 
gründeten Rechtsmittel zu verzichten "7). Nicht selten eine Geneh- 
migung: wenn z. B. der bisherige Eigenthümer einer Sache einen 
Andern, dem ein Dritter ohne Auftrag des Ersten die Sache ver- 
äußert hat, als Eigenthümer derselben anerkennt, so will er dadurch 
(möglicherweise) seine Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts aus- 
drücken 8). Oder etwa ein Schuldvertrag: indem ich Jemandem 
gegenüber anerkenne, ihm einen Gegenstand zu schulden, will ich 
für die Zukunft, einerlei ob die angebliche alte Schuld existirte oder 
nicht, sein Schuldner werden ). In allen diesen Fällen ist es 
nicht die Anerkennung, sondern ein Willensakt, welcher die Verän- 
derung in Rechten erzeugt ½0). 
2. Zuweilen schreibt in der That das Recht der Anerkennung 
einer angeblichen Thatsache oder eines angeblichen Rechts (eines 
Anspruchs) die Wirkung zu, daß das so Anerkannte für wahr gel- 
ten soll. So wird, was eine Partei im Civilprozesse zu ihrem 
Nachtheil anerkennt, vermöge rechtlicher Vorschrift für wahr ange- 
uommen ¼); so gilt der Inhalt des rechtskräftigen gerichtlichen Ur- 
theils für die Parteien als Wahrheit½); so schließt nach Justinia- 
neischem Recht die schriftliche Anerkennung des Empfangs eines Dar- 
lehens nach Ablauf von zwei Jahren jeden Gegenbeweis aus“). 
176) Die „civilistische Abhandlung“ von O. Bähr, Die Anerkennung als 
Verpflichtungsgrund, Cassel 1855, beschäftigt sich principiell nur mit dieser schein- 
baren Anerkennung, welche B. freilich gerade „wegen ihrer specifisch juristischen 
Natur“ als die ächte bezeichnet. 
177) Vgl. Bähr, S. 170—171; Preußisches Landrecht, I, 5, 186. 
178) Bähr, S. 204. 
179) Dies ist der Hauptfall des von Bähr s. g. Anerkennungsvertrags. Ob 
derselbe im heutigen gemeinen Recht besteht, ist controvers. 
180) Wie wir später sehen werden, ist auch die völkerrechtliche Anerkennung 
nur, sofern ein völkerrechtlich gültiger Willensakt sich durch dieselbe ausspricht, 
also in der Regel nur als Vertrag, wirksam. 
181) Arndts, Lehrbuch der Pandekten, & 114; Bähr, S. 168—169. 
182) Arndts, & 116 und die dort in Anm. 1 Ciltirten. 
183) Bähr, S. 246 und im Anhang; v. Vangerow, J+ 167 Anm.; doch ist 
dieser Satz sehr bestritten.
	        
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