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damit hängt zusammen, daß die Anerkennung im ersteren Fall nur
gegen den Anerkennenden, im zweiten nur gegen die am Rechtsstreit
direkt Betheiligten wirksam werden kann. — Eine Fiktion, welche
der Anerkennung eines Herrschaftsrechts von Seiten irgend eines
Privaten oder einer Mehrzahl von Privaten eine verbindliche Kraft
zuschriebe, besteht nun wohl in dem Rechte keines Landes und kann
vernuͤnftigerweise nicht bestehen, da, wenn Staat und Staatsorgane
einmal rechtlich begründet sind, die Existenz des Staates und die
Bestimmung des Subjekts der Staatsgewalt nur der Verfügung des
Staates unterliegen; vor dem Staate aber wird eine solche Fiktion
gewiß niemals sich finden; sofern jedoch dieselbe jemals Platz grei-
fen sollte, könute sie nur die Einzelnen, von denen die Anerkennung
ausginge, verbinden, der Staatsgewalt also nur eine relative Legi-
timität verschaffen. Aber auch Staatsbeamte und die Volksvertre-
tung in einer Erbmonarchie erscheinen wegen ihrer Unterthanen-
qualität zur Vergebung der Staatsgewalt nicht berechtigt; es würde
daher ein Rechtssatz, der ihnen es möglich machte, durch Anerken-
nung einer Staatsherrschaft dieselbe zu legitimiren, in einen logischen
Widerspruch mit der sonstigen Ordnung des Staates treten; doch
findet sich in einzelnen Verfassungen ein solcher Rechtssatz #7). Ein
außerhalb des Staates stehendes Gericht, welches über Sonveraini-
tätsstreitigkeiten entschieden, ist allerdings in einem Bundesstaat und
einem Staatenbund möglich und in solchen Verhältnissen geschichtlich
nicht selten vorgekommen"8); eine Anerkennung durch rechtskräftiges
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187) Nach der Spanischen Cortesverfassung von 1812, Art. 131 c., und der
Verfassung von 1837, Art. 40 sub 2, haben die Cortes jeden faktischen oder recht-
lichen Zweifel über die Thronfolgeordnung zu entscheiden. Dasselbe Recht nahmen
die Portugiesischen Stände durch ihr Manifest vom 26. Jan. 1641 in Anspruch.
(Schubert, Verfassungsurkunden, II, 137).In England haben zwar unter Heinrich VII.
die Reichsrichter beschlossen: „Daß, sobald Jemand gekrönt sei, jede Discussion über
sein königliches Recht unzulässig sei“ (E. Fischel, die Verfassung Englands, 2te Aufl., S.
118 u. 122); aber daß die Krönung einen Unberechtigten zum rechtmäßigen Herrscher
mache, ist damit nicht ausgesprochen, und man kann wohl zweifeln, ob jener Be-
schluß selbst in seiner beschränkten Fassung als geltendes Recht Englands anzu-
sehen ist. Für das Deutsche Staatsrecht steht es fest, daß die Huldigung von
Seiten der Stände ebensowenig wie die anderer Unterthanen dem rechtmäßigen
Herrscher präjudiciren kann (H. A. Zachariä, & 65, N. 12); der Huldigungscid
hat überhaupt nur die Bedeutung einer Gewissensbestärkung des schon an und
für sich rechtlich Bestehenden (Gerber, § 19, N. 1; vgl. Jordan, § 57 II).
188)) In Deutschland war nach der bisherigen Bundesverfassung ein Austrä-
galgericht nur dann zur Entscheidung von Streitigkeiten über eine Staatsgewalt