95 Vierter Abschnitt.
liche Entscheidung zu*), dagegen ist gegen Strafbescheide
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle sowohl der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung wie die Beschwerdeführung
beim Senate zulässig, jedoch wird durch das Betreten des
einen Weges der andere ausgeschlossen ($ 6 des Gesetzes
vom 16. Juni 1879; für die Beschwerde gelten die oben S. 94
erörterten Vorschriften des $ 15 des Gesetzes). Für die Fest-
setzung der nach den $$ 19 und 20 des Einkommensteuer-
gesetzes vom 29. Mai 1889 verwirkten Strafen enthält $ 21
dieses Gesetzes noch einige besondere Vorschriften **).
Uber die Zwangsmittel, die den Verwaltungsbehörden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Durchsetzung ihrer An-
ordnungen zu Gebote stehen, trifft ebenfalls das bereits mehr-
fach erwähnte Gesetz über die Strafbefugnisse der Polizei-
und Verwaltungsbehörden usw. vom 16. Juni 1879 Bestim-
mung. Abgesehen von den bereits erörterten und von be-
sonderen Vorschriften über die Befugnisse der Polizeibehörden,
gibt es in $ 7 den Polizei- und Verwaltungsbehörden allgemein
die Befugnis, innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises im
öffentlichen Interesse Einzelne, unter Androhung einer in dem
Bescheide namhaft zu machenden Geldstrafe bis zum Betrage
von 150 Mk., zu Handlungen oder Unterlassungen anzuhalten,
auch die getroffene Verfügung für sofort vollstreckbar zu er-
klären, wenn die Vollstreckung nach ihrem pflichtmäßigen
Ermessen ohne Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt
werden kann. Die Behörden können die Auflage auf Kosten
des Säumigen zur Ausführung bringen und den vorläufig von
ihnen zu bestimmenden Kostenbetrag im Verwaltungswege,
oder auf Grund der von den Behörden mit der Vollstreckungs-
klausel nach Anleitung des $ 663 (jetzt 725) der Zivilprozeß-
*) Unbeschadet dieses Rechtes kann er, wenn er vor Er-
laß der Strafverfügung nicht vernommen worden ist, eine
weitere polizeiliche Untersuchung und Entscheidung beantragen
(die dann zur Zurücknahme der Strafverfügung führen kann).
**) Uber einen Fall der Befugnis des Gemeindevorstandes
zum Erlaß einer Ordnungsstrafe vgl. die Verordnung, betrefiend
das Einwohnermeldewesen, vom 14. März 1906 und den Nach-
trag vom 26. Juni 1907.