Einzelne Zweige der Verwaltung. 111
schlüsse !bereits festgestellt worden sind, sind vom Finanz-
departement und von den sonstigen Behörden zur Ausführung
zu bringen, auch wenn im übrigen über das Staatsbudget eine
Einigung zwischen dem Senate und der Bürgerschaft noch
nicht erfolgt sein sollte.
Für den Fall einer Differenz zwischen dem Senate und
der Bürgerschaft, ob eine Position den Bestimmungen der
Verfassung oder besonderen Rat- und Bürgerschlüssen gemäß
aufgestellt ist, hat sofort das oben 8. ö3ff. geschilderte Ver-
fahren gemäß Art. 75 der Verfassung stattzufinden.
Das Staatsbudget zerfällt auf der Einnahme- wie aus der
Ausgabeseite in Abschnitte und Artikel, das Gemeindebudget
in Kapitel und Titel. Der Abschnitt „Öffentliche Bauten,
Lotsenwesen und Kanalverwaltung“ wird noch in gesondertem
Abdruck als „Budget der Baudeputation“ spezifiziert *).
Zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben wird
nicht unterschieden. Große außerordentliche Ausgaben, ins-
besondere solche für Bauten, pflegen außerhalb des Budgets
bewilligt und auf besondere Kassen, erforderlichenfalls auf
Anleihemittel angewiesen zu werden. Für kleinere nachträg-
liche Bewilligungen wird ein bestimmter Betrag, jetzt in der
Regel 100000 Mk., eingestellt; ebenso werden jetzt in jedem
Budget 100000 Mk. für Volksschulbauten ausgeworfen. Für
die Aufstellung des Budgets der Verwaltungsbehörde für
städtische Gemeindeanstalten gilt die Verordnung vom 19. No-
vember 1877, für ihr Rechnungs- und Kassenwesen das Gesetz
vom 24. November 1890, neu bekannt gemacht unter dem
14. Januar 1893 mit Nachtrag vom 19. März 1900. Das Rech-
nungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Die Prüfung des gesamten Rechnungswesens ist Sache der
durch Rat- und Bürgerschluß vom 25. September 1905 neu
organisierten Rechnungs-Revisionsdeputation, jetzt Rechnungs-
behörde genannt, die aus zwei Senatoren und vier bürger-
lichen Deputierten besteht. Nur die Nachsicht der Abrech-
nungen der Wohltätigkeitsanstalten liegt der Zentralarmen-
deputation ob (unten S. 132f.), doch sind die Bureaus beider
Behörden mit einander verbunden und der Rechnungsrevisor
*, Regulativ für die Baudeputation vom 19. November 1877.