Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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3)  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet;

4)  wer  den  Bestimmungen  des  #  87  Absatz  1  oder  einer  auf  Grund  des
§.  87  Absatz  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  zuwiderhandelt;

5)  wer  es  unterläßt,  den  durch  §.  80e  Absatz  3  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen
  nachzukommen.

208.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  den  Bergbehörden  bereits  erlassenen,
sowie  die  von  den  Oberbergämtern  auf  Grund  des  §.  197  noch  zu  erlassenden
Bergpolizeiverordnungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

Dieselbe  Strafe  findet  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  der
§.  198  und  199  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  Anwendung.

209.

Ueber  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  (§.  207,
S##  207  a  bis  207e,  §.  208)  sind  von  den  Revierbeamten  Protokolle  aufzunehmen.

Diese  Protokolle  werden  der  Staatsanwaltschaft  zur  Verfolgung  übergeben.

Die  Entscheidung  steht  den  ordentlichen  Gerichten  zu.  Dieselben  haben
bierbei  nicht  die  Nothwendigkeit  oder  Lweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetziche
Gültigkeit  der  von  den  Bergbehörden  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zu  prüsfen.

§S  209a

Die  Strafverfolgung  der  in  den  §#.  207b  und  208  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  verjährt  innerhalb  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  sie  begangen  sind.

Artikel  VIII.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.  Mit  der  Ausführung
desselben  wird  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  beauftragt.

Die  Oberbergämter  sind  ermächtigt,  den  Bergwerksbesitzern  auf  Antrag
angemessene  Fristen,  längstens  bis  zum  1.  Juli  1893,  behufs  Herstellung  der
zur  Durchführung  des  §.  80  k  Absatz  1  erforderlichen  Einrichtungen  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.