Die Bedingungen, unter denen die Ausführung der im 81
genannten Maßnahmen genehmigt wird und zu deren Erfüllung
sich die Stadtgemeinde auf ihre Kosten verpflichtet, sind folgende:
l.
—E
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Schmutzwässer
des westlichen Vorflutgrabens nach Senkung des großen
Überfalles nicht nach der alten Cybina abfließen und dort
die Militär-Schwimmanstalt und Eisentnahmestelle des
Garnison-Lazaretts verunreinigen. Zu diesem Zweck ist
entweder die Künette des westlichen Vorflutgrabens oberhalb
des großen Überfalls nach der Warthe zu führen
oder die Abwässerung der Wallischei und der Dominsel
nach der Warthe bezw. dem östlichen Vorflutgraben und
der Cybina zu leiten.
Vom Berdychowoer Damm nach Fort Radziwill und der
Turmstraße sind gepflasterte Zufuhrstraßen anzulegen. Zu
den Einzelheiten der Lage und Führung dieser Anlage
ist die Zustimmung der Fortifikation einzuholen, die Art
der Ausführung des Pflasters bleibt jedoch der Stadtgemeinde
überlassen.
Als Abschluß des Westwalles und eines Teiles des Südwalles
von Fort Radziwill ist längs der dort projektierten
Straße ein Hindernisgitter nach Angaben der Fortifikation
aufzustellen. Dieses von der Stadt auf ihre Kosten zu
beschaffende Gitter geht in das unbeschränkte Eigentum
der Fortifikation über.
Finden sich bei der zu erwartenden Niederlegung
der Westumwallung von Posen Hindernisgitter, die die
Fortifikation zur Verwendung für den vorliegenden Zweck
für geeignet erachtet, so sollen sie der Stadt ohne jede
Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Die Anfuhr
derselben nach dem Ort ihrer Verwendung ist Sache
der Stadt.
Die Stadtgemeinde übernimmt ohne daß hierdurch an den
Rechtsverhältnissen der Brücke etwas geändert wird, die
laufende Unterhaltungs= und Reinigungspflicht der Dombrücke
einschließlich des Unterbaues.
Innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Perfektwerden
des Vertrages hat die Stadtgemeinde eine Maisivbrücke
oder zum Mindesten eine für schwere Fuhrwerke und