Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                             im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations=Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

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XV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Juni  1887.  №  24.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer=Wesen:  Ergänzung  der  Aus=  
führungsvorschriften  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Er=   |  3.  Konsulat=Wesen:  Ernennung   …  160
hebung  von  Reichsstempelabgaben;  —  Veränderungen  in  dem   |  4.  Finanz=Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs
Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen   |  im  Etatsjahre  1886/87:  —  desgleichen  vom  1.  April  bis
Seite  159   |  Ende  Mai  1887  …  161
2.  Militär=Wesen:  Erlöschen  der  einer  Lehranstalt  verliehenen        
Berechtigung   zur   Ausstellung   wissenschaftlicher   Befähigungs=   |   5.   Polizei=Wesen:   Ausweisung   von   Ausländern   aus   dem                                                                                               Reichsgebiete   …   163
zeugnisse   für   den   einjährig=freiwilligen   Militärdienst   .   160  

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer=Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Reichsstempelabgaben.

Auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  10.  März  1882  (Central=Blatt  Seite  107)  wird  hierdurch  in
Abänderung  der  Nummer  2 c  Absatz  1  Satz  2  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die
Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Central=Blatt  für  1885  Seite  417)  Folgendes  bestimmt:

Der  auf  inländische  und  ausländische  Werthpapiere  der  Tarifnummern  1  bis  3  des  vorbezeichneten
  Gesetzes  vermittelst  Maschine  aufzudrückende  Stempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser
  von  31  mm  und  trägt  in  der  zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:
„REICHS-STEMPEL-ABGABE“,  sowie  in  fetter  Schrift  die  Angabe  des  Steuersatzes:  „FÜNF
bezw.  ZWEI  ober  EINS  VOM  TAUSEND“;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in
Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  sich  befindet.

Bis  auf  Weiteres  darf  die  Abstempelung  der  Werthpapiere  auch  mit  dem  bisherigen  in  der
Nummer  2 c  der  Eingangs  gedachten  Ausführungsvorschriften  bezeichneten  Stempel  vorgenommen
werden.

Berlin,  den  11.  Juni  1887.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Jacobi.

 

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