Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Gewerbliche  Verbindungen.  609

gesehen,  auf  Grund  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  l.  Is.  über  das
Gewerbswesen  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
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81.

Zur  Förderung  und  Vertretung  der  Interessen  des  Handels  und  der  Ger*
  soll  in  jedem  Regierungsbezirke  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  errichtet
werden.

Außerdem  können  für  Orte  oder  Bezirke,  wo  wegen  eines  erheblichen  gewerblichen
  Verkehrs  ein  Bedürfniß  zu  einer  gewerblichen  Vertretung  obwaltet,  auf
Antrag  der  Betheiligten  mit  Genehmigung  *  Staatsministeriums  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten  Bezirks-Gremien  —  Handels-,  Fabrik=  oder  Gewerberäthe
  —  gebildet  werden.

Das  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  bestimmt
den  Sitz  dieser  gewerblichen  Organe,  sowie  deren  Bezirk.

II.  Handels=  und  Gewerbekammern.

2.

Den  Handels-  und  Gewerbekammern  kommen  folgende  Obliegenheiten  zu:

1)  Dieselben  haben  den  betreffenden  Staatsbehörden  als  begutachtende  sachverständige
  Organe  in  Fragen  zu  dienen,  welche  Handel  und  Gewerbe  angehen.
In  der  Regel  sind  sie  bei  jeder  wichtigen  Angelegenheit  dieser  Art  zu  hören.

2)  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  and  zur  Wahrnehmung  der  commerciellen
  und  industriellen  Interessen  des  einschlägigen  Regierungsbezirkes  berufen
und  daher  befugt,  die  zur  Förderung  des  Handels  und  der  Industrie  geeigneten
Einrichtungen  zu  berathen  und  bei  der  zuständigen  Behörde  anzuregen.

3)  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  üben  den  ihnen  durch  besondere
Gesetze  und  Vorschriften  geregelten  Einfluß  auf  die  Ernennung  der  Handelsmäkler
(Sensale)  und  der  Handelsgerichtsbeisitzer  aus.  Denselben  kann  mit  ihrer  Zustimmung
  die  Verwaltung  oder  die  Aussicht  auf  die  Verwaltung  allgemeiner  Handelsinstitute,
  wie  z.  B.  Börsen,  übertragen  werden.  Ferner  liegt

4)  den  Handels=  und  Gewerbekammern  ob,  alljährlich  und  zwar  längstens
bis  Ende  Mai  unaufgesordert  an  das  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  über  die  Lage,  die  Verhältnisse  und  die  Bedürfnisse  des  Handels
  und  der  Gewerbe  einen  Bericht  zu  erstatten  und  in  demselben  ihre  bezüglichen
Wünsche  und  Anträge  zu  entwickeln.

5)  Haben  dieselben  mit  den  im  Regierungsbezirke  vorhandenen  Bezirks-Gremien
  —  Handels-,  Fabrik=  und  Gewerberäthen  —  einen  fortwährend  regen  Verkehr
zu  unterhalten  und  sich  in  wichtigen  Fragen,  dann  bei  Erstattung  des  Jahresberichtes
ihres  Beirathes  und  ihrer  Mitwirkung  zu  versichern.

Die  Handels=  und  Gewerbekammern  sind  berechtigt,  in  Angelegenheiten  ihres
Wirkungskreises  unter  einander  in  schriftlichen  Verkehr  zu  treten,  und  berufen,  den
Verkehr  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der
Kreisregierungen  mit  den  vorhandenen  Bezirks-Gremien  —  Handels-,  Fabrik=  oder
Gewerberäthen  —  zu  vermitteln.

3.
Jede  Handels=  und  Gewerbekammer  besteht  aus  zwei  Abtheilungen:
1)  der  Handelskammer  für  Handel  und  Fabriken,
2)  der  Gewerbekammer  für  die  nicht  in  diese  Kategorie  gehörenden  Gewerbe.
Die  Zahl  der  Mitglieder  jeder  Abtheilung  wird  von  der  k.  Regierung,  Kammer
  des  Innern,  festgesetzt.

84.

Wahlstimmberechtigt  sind  alle  Mitglieder  des  Handels-,  Fabrik=  und  Gewerbstandes,
  die  am  Sitze  der  Kammer,  für  welche  die  Wahl  stattfindet,  eine  Handlung,
eine  Fabrik  oder  sonst  ein  Gewerbe  selbstständig  betreiben,  ferner  die  stellvertretenden
  Directoren  oder  Geranten  von  industriellen  oder  commerciellen  Unternehmungen.

Nar,  Handkuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Vehörden.  11II.  Aufl.  39