Gewerbliche Verbindungen. 609
gesehen, auf Grund des Art. 27 des Gesetzes vom 30. Januar l. Is. über das
Gewerbswesen zu verordnen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
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81.
Zur Förderung und Vertretung der Interessen des Handels und der Ger*
soll in jedem Regierungsbezirke eine Handels= und Gewerbekammer errichtet
werden.
Außerdem können für Orte oder Bezirke, wo wegen eines erheblichen gewerblichen
Verkehrs ein Bedürfniß zu einer gewerblichen Vertretung obwaltet, auf
Antrag der Betheiligten mit Genehmigung * Staatsministeriums des Handels
und der öffentlichen Arbeiten Bezirks-Gremien — Handels-, Fabrik= oder Gewerberäthe
— gebildet werden.
Das Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten bestimmt
den Sitz dieser gewerblichen Organe, sowie deren Bezirk.
II. Handels= und Gewerbekammern.
2.
Den Handels- und Gewerbekammern kommen folgende Obliegenheiten zu:
1) Dieselben haben den betreffenden Staatsbehörden als begutachtende sachverständige
Organe in Fragen zu dienen, welche Handel und Gewerbe angehen.
In der Regel sind sie bei jeder wichtigen Angelegenheit dieser Art zu hören.
2) Die Handels= und Gewerbekammern and zur Wahrnehmung der commerciellen
und industriellen Interessen des einschlägigen Regierungsbezirkes berufen
und daher befugt, die zur Förderung des Handels und der Industrie geeigneten
Einrichtungen zu berathen und bei der zuständigen Behörde anzuregen.
3) Die Handels= und Gewerbekammern üben den ihnen durch besondere
Gesetze und Vorschriften geregelten Einfluß auf die Ernennung der Handelsmäkler
(Sensale) und der Handelsgerichtsbeisitzer aus. Denselben kann mit ihrer Zustimmung
die Verwaltung oder die Aussicht auf die Verwaltung allgemeiner Handelsinstitute,
wie z. B. Börsen, übertragen werden. Ferner liegt
4) den Handels= und Gewerbekammern ob, alljährlich und zwar längstens
bis Ende Mai unaufgesordert an das Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten über die Lage, die Verhältnisse und die Bedürfnisse des Handels
und der Gewerbe einen Bericht zu erstatten und in demselben ihre bezüglichen
Wünsche und Anträge zu entwickeln.
5) Haben dieselben mit den im Regierungsbezirke vorhandenen Bezirks-Gremien
— Handels-, Fabrik= und Gewerberäthen — einen fortwährend regen Verkehr
zu unterhalten und sich in wichtigen Fragen, dann bei Erstattung des Jahresberichtes
ihres Beirathes und ihrer Mitwirkung zu versichern.
Die Handels= und Gewerbekammern sind berechtigt, in Angelegenheiten ihres
Wirkungskreises unter einander in schriftlichen Verkehr zu treten, und berufen, den
Verkehr des Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten und der
Kreisregierungen mit den vorhandenen Bezirks-Gremien — Handels-, Fabrik= oder
Gewerberäthen — zu vermitteln.
3.
Jede Handels= und Gewerbekammer besteht aus zwei Abtheilungen:
1) der Handelskammer für Handel und Fabriken,
2) der Gewerbekammer für die nicht in diese Kategorie gehörenden Gewerbe.
Die Zahl der Mitglieder jeder Abtheilung wird von der k. Regierung, Kammer
des Innern, festgesetzt.
84.
Wahlstimmberechtigt sind alle Mitglieder des Handels-, Fabrik= und Gewerbstandes,
die am Sitze der Kammer, für welche die Wahl stattfindet, eine Handlung,
eine Fabrik oder sonst ein Gewerbe selbstständig betreiben, ferner die stellvertretenden
Directoren oder Geranten von industriellen oder commerciellen Unternehmungen.
Nar, Handkuch der bayer. Distr. Verw. Vehörden. 11II. Aufl. 39