Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

608  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

V.  Gewerbliche  Perbindungen.

Art.  25.

Die  Gewerbstreibenden  haben,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
Vereinsgesetzes,  das  Recht,  zur  Förderung  gemeinsamer  gewerblicher  Interessen
  freie  Vereine  zu  bilden.

Dergleichen  Vereine  verwalten  ihre  Angelegenheiten  selbstständig,
und  erlangen,  wenn  sie  die  Bestätigung  ihrer  Satzungen  von  Seite  der
Regierung  erwirken,  die  juristische  Persönlichkeit.

Die  Prüfung  und  Bestätigung  der  Statuten  freier  Vereine  zur  Förderung
emeinsamer  #ewerblicher  Interessen  hed  nach  der  Verordn.  vom  27.  Mai  1868,

.Bl.  S.  794,  der  Kreieregierung:  K.  d.  J.,  zu.

Vergl.  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen

  Arbeiten  vom  7.  April  1868  zum  Vollzug  der  Art.  25  und  26  des  Gewerbsgesetzes.


Art.  26.

Die  bisherigen  Gewerbsvereine  (Innungen)  sind  aufgehoben.

Ueber  die  Verwendung  des  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig
bleibenden  Vermögens  haben,  unbeschadet  etwaiger  privatrechtlicher  Ansprüche
  die  bisherigen  Vereinsgenossen  in  einer  von  der  Gewerbsbehörde
zu  berufenden  Versammlung  einen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  zu  seiner
Giltigkeit  der  absoluten  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  bedarf.

Die  an  einzelne  Gewerbsvereine  nach  dem  Gesetze  vom  12.  Mai
1848,  die  Aufnahme  eines  Anlehens  betr.  und  nach  &  41  Ziff.  3  des
Landtagsabschiedes  vom  25.  Juli  1850  als  unangreifbare  Stammkapitalien
  bewilligten  Fonds  sind  zunächst  nach  den  bei  der  Verleihung  getroffenen
  Bestimmungen  zu  behandeln;  dürfen  aber  in  keinem  Falle  zur
Vertheilung  unter  die  Mitglieder  des  Vereins  gelangen.

Zur  Zahlung  der  durch  das  Vermögen  nicht  gedeckten  Schulden
sind,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  der  Voraussetzungen  oder  besondere
Verträge  maßgeben,  die  an  dem  Tage,  an  welchem  gegenwärtiges  Gesetz
in's  Leben  tritt,  vorhandenen  Vereinsmitglieder  zu  gleichem  Antheil
verpflichtet.

Art.  27.

Die  Bestimmungen  über  die  Gewerbs-,  Fabrik=  und  Handelsräthe,
dann  über  die  Gewerbs=  und  Handelskammern  bleiben  der  Regierung
vorbehalten.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
die  Handels=  und  Gewerbekammern,  dann  die  Handels-,  Fabrik=  und  Gewerberäthe
  betr.

Wir  haben  Uns  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  unter  gleichzeitiger  Aushebung  Unserer  Verordnung  vom
16.  April  1855,  R.  Bl.  vom  Jahr  1855  S.  501  und  folgende,  die  Errichtung
von  Gewerbe-,  Fabrik=  und  Handelsräthen,  dann  die  Einführung  einer  Gewerbsund
  Handelskammer  in  der  Pfalz  betreffend,  ausgedehnt  auf  die  diesrheinischen  Regierungsbezirke
  durch  &K  149  der  Gewerbsordnung  vom  21.  April  1862,  veranlaßt