608 Gewerbe, Industrie und Handel.
V. Gewerbliche Perbindungen.
Art. 25.
Die Gewerbstreibenden haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des
Vereinsgesetzes, das Recht, zur Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen
freie Vereine zu bilden.
Dergleichen Vereine verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig,
und erlangen, wenn sie die Bestätigung ihrer Satzungen von Seite der
Regierung erwirken, die juristische Persönlichkeit.
Die Prüfung und Bestätigung der Statuten freier Vereine zur Förderung
emeinsamer #ewerblicher Interessen hed nach der Verordn. vom 27. Mai 1868,
.Bl. S. 794, der Kreieregierung: K. d. J., zu.
Vergl. Entschließung des Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen
Arbeiten vom 7. April 1868 zum Vollzug der Art. 25 und 26 des Gewerbsgesetzes.
Art. 26.
Die bisherigen Gewerbsvereine (Innungen) sind aufgehoben.
Ueber die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden übrig
bleibenden Vermögens haben, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ansprüche
die bisherigen Vereinsgenossen in einer von der Gewerbsbehörde
zu berufenden Versammlung einen Beschluß zu fassen, welcher zu seiner
Giltigkeit der absoluten Stimmenmehrheit der Erschienenen bedarf.
Die an einzelne Gewerbsvereine nach dem Gesetze vom 12. Mai
1848, die Aufnahme eines Anlehens betr. und nach & 41 Ziff. 3 des
Landtagsabschiedes vom 25. Juli 1850 als unangreifbare Stammkapitalien
bewilligten Fonds sind zunächst nach den bei der Verleihung getroffenen
Bestimmungen zu behandeln; dürfen aber in keinem Falle zur
Vertheilung unter die Mitglieder des Vereins gelangen.
Zur Zahlung der durch das Vermögen nicht gedeckten Schulden
sind, soweit nicht die Bestimmungen der Voraussetzungen oder besondere
Verträge maßgeben, die an dem Tage, an welchem gegenwärtiges Gesetz
in's Leben tritt, vorhandenen Vereinsmitglieder zu gleichem Antheil
verpflichtet.
Art. 27.
Die Bestimmungen über die Gewerbs-, Fabrik= und Handelsräthe,
dann über die Gewerbs= und Handelskammern bleiben der Regierung
vorbehalten.
Königlich Allerhöchste Verordnung,
die Handels= und Gewerbekammern, dann die Handels-, Fabrik= und Gewerberäthe
betr.
Wir haben Uns auf den Antrag des Staatsministeriums des Handels und
der öffentlichen Arbeiten unter gleichzeitiger Aushebung Unserer Verordnung vom
16. April 1855, R. Bl. vom Jahr 1855 S. 501 und folgende, die Errichtung
von Gewerbe-, Fabrik= und Handelsräthen, dann die Einführung einer Gewerbsund
Handelskammer in der Pfalz betreffend, ausgedehnt auf die diesrheinischen Regierungsbezirke
durch &K 149 der Gewerbsordnung vom 21. April 1862, veranlaßt