Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

10.

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für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zu  einem  vorübergehenden  Wirtschaftsbetrieb  auf

einem  Jahrmarkt  (§  67  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  oder  bei  einer  ähnlichen
besonderen  Veranlassung,  sowie  zum  Feilbieten  geistiger  Getränke  in  den  Fällen
des  §  42  a  Abs.  3  und  §  56  Abs.  2  Ziff.  1  der  Gewerbeordnung  je  3  bis  200  ;
für  Bewilligung  von  Fristverlängerungen  und  Fristungen  (§  49  der  Gewerbeordnung)

1¼  der  Sportel  nach  Ziff.  1  und  4;

.  bei  der  Abweisung  oder  Zurückziehung  eines  Gesuche  in  den  unter  Ziff.  1  bis  4

und  8  genannten  Fällen  2  bis  50  ;

für  die  Erstreckung  des  Ausschankrechts  der  Weinerzeuger  über  ein  Vierteljahr  hinaus
(Art.  9  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  3.  November  1855,  Reg.  Bl.  S.  2600)  3-.

II.  Jährliche  Sporteln:
Je  nach  dem  Umfang  des  Betriebs  haben  beim  Anfang  eines  jeden  Steuerjahrs
zu  entrichten:

4Gastwirte,  Schankwirte  und  sonstige  Personen,  die  geistige  Getränke  ständig  ausschenken,

  ferner  gewerbsmäßige  Bierbrauer,  sowie  solche  Personen,  die  Wein  und
Obstmost  in  Mengen  unter  20  Liter  über  die  Straße  verkaufen,  3,  5,  8  M;
Branntweinkleinverkäufer  sowie  Flaschenbierhändler,  die  nicht  die  Erlaubnis  zum
Wirtschaftsbetrieb  haben.  10  bis  60  .

Anmerkung  zu  Ziff.  U:
Wird  das  Gewerbe  in  mehreren  Betriebs=  und  Verkaufsstätten  gleichzeitig  betrieben,
so  ist  jeder  solche  Wirtschaftsbetrieb  besonders  sportelpflichtig.
s.  auch  Verfahren  in  Gewerbesachen.

Nr.  95.  Zahlungsbefehle  und  Vollstreckungsverfügungen  staatlicher  Behörden  wegen
öffentlich  rechtlicher  Ansprüche:

für  die  Erlassung  des  Zahlungsbefehls

?316  der  Sätze  des  §  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes,
für  die  Erlassung  der  Vollstreckungsverfügung

½/6  der  Sätze  des  §  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes.