Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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K.  4.

Die  Meldung  zu  der  ersten  Prüfung  hat  gegen  Schluß  des  letzten  Halbjahres
  der  Universitätsstudien,  spätestens  in  dem  darauf  folgenden  Halbjahre  zu

erfolgen.
fols  §.  5.

Die  Meldung  zu  der  zweiten  Prüfung  soll  erfolgen,  wenn  seit  dem  Bestehen
  der  ersten  Prüfung  mindestens  zwei  Jahre  verflossen  sind,  und  der  Kandidat
das  24  ste  Lebensjahr  vollendet  hat.

andidaten,  welche  diese  Meldung  innerhalb  vier  Jahre,  vom  Bestehen  der
ersten  Prüfung  an  gerechnet,  nicht  vornehmen,  sollen  daran  erinnert  und  können,
wenn  sie  dieser  Erinnerung  nicht  innerhalb  eines  Jahres  Folge  geben,  von  der
Liste  der  Kandidaten  gestrichen  werden.
K.  6.

Aus  besonders  dringenden  Gründen  kann  das  Landeskonsistorium  mit  Genehmigung
  des  Ministeriums  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  ein
halbes  Jahr  an  der  vorgeschriebenen  Universitätszeit  (§I.  2.  und  3.)  erlassen.

Auch  ist  dasselbe  ermächtigt,  ausnahmsweise  aus  genügenden  Gründen  die
wischen  den  beiden  Prüfungen  legende  Zwischenzeit  bis  auf  die  Dauer  eines
Fahres  u  verkürzen  und  eine  über  die  Fristen  des  F.  4.  verspätete  Meldung  zur
ersten  Prüfung  anzunehmen.  t

Zur  Abhaltung  der  theologischen  Prüfungen  werden  bei  dem  Landeskonsistorium
  und  unter  dessen  Leitung  zwei  Kommnissonen  gebildet,  deren  Mitglieder
jedesmal  auf  die  Dauer  eines  Jahres  ernannt  werden.

In  der  Kommission  für  die  erste  Prüfung  muß  wenigstens  Ein  Mitglied
  der  theologischen  Fakultät  zu  Göttingen  sich  befinden,  welches  von  dem
Mintser  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  nach  Anhörung  des
Landeskonsistoriums  bestimmt  wird.  Die  übrigen  Kommissionsmitglieder  ernennt
das  Landeskonsistorium  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  und
Unterrichts-Angelegenbeiten  vorzugsweise  aus  den  geistlichen  Räthen  des  Landeskonsistoriums
  und  der  Provinzialkonsistorien.

ie

Unter  den  Mitgliedern  jeder  Kommission  bestimmt  der  Präsident  des
Landeskonsistoriums  für  die  verschiedenen  Prüfungen,  beziehungsweise  Prüfungstermine
  den  Vorsitzenden  und  die  sonst  Mitwirkenden  in  der  Art,  daß  an  jeder
Prüfung  sich  mindestens  drei  Mitglieder  betheiligen,  und  unter  denselben  bei  der
ersten  Prüfung,  von  besonderen  Nothfällen  abgesehen,  jedesmal  ein  Mitglied  der
Fakultät,  bei  der  zweiten  regelmäßig  ein  Mitglied  des  Provinzialkonsistoriums,
dessen  Bezirke  der  Kandidat  angehört,  sich  befindet.

S.  9.
Nur  die  Kandidaten,  welche  die  zweite  Prüfung  bestanden  haben,  sind  zu
Pfarrämtern  wahl-,  präsentations-  und  anstellungbsälg.  K