Morizens Tod. Der Augsburger Religionsfrieden. 47
mngene Freiheit deutscher Reichsstände dazu, einen Raubkrieg gegen die
Bischöfe von Trier, Würzburg und Bamberg zu führen und Klö-
ster und Stifte auszuplündern. Karl bekümmerte sich um die Klagen
der Fürsten, die den Passauer Vertrag gegen ihn abgeschlossen hatten,
nicht viel, und gedachte vielmehr sich des armen aber unternehmenden
Markgrafen gegen Moriz und Frankreich zu bedienen. Deßwegen ver-
bündete sich König Ferdinand, Moriz, Heinrich von Braun-
schweig und die angegriffenen geistlichen Fürsten gegen Albrecht, und
Moriz erneuerte auch insgeheim seinen Bund mit Frankreich. Albrecht
aber wandte sich rasch gegen Heinrich von Braunschweig nach Nieder=
sachsen und plünderte es nun ebenso aus, wie vorher die fränkischen
geistlichen Fürstenthümer; so standen protestantische Fürsten mit katholi-
schen verbunden gegen den protestantischen Albrecht, der seine eigenen
Glaubensgenossen ausplünderte, als er von den Bischöfen ablassen mußte,
und Deutschland konnte jetzt recht deutlich sehen, ob es den Fürsten um
die Religion oder um etwas anderes zu thun sei. Mortz rückte Albrecht
nach und lieferte ihm bei Sievershausen ein mäörderisches Treffen,
in welchem 3 braunschweigische Prinzen, 300 Adelige und 4000 Gemeine
blieben; Moriz siegte, wurde aber von einem Reiter durch die Brust ge-
schossen (9. Juli 1553) und starb zwei Tage darauf. Albrecht erneuerte
bald darauf den Krieg, wurde aber unweit Schweinfurt wieder ge-
schlagen und flüchtete nach Frankreich. Er kam 1557 nach Deutschland
zurück und starb im gleichen Jahre zu Pforzheim.
Der Augoburger Religionsfrieden (1555).
Auf dem Reichstage zu Augsburg erschien der Kaiser nicht; er
hatte in Deutschland nichts mehr zu thun, seitdem die katholischen und
protestantischen Reichsstände wenigstens gegen ihn einig waren. Nach
langen und lebhaften Verhandlungen kam den 21. September der Re-
ligionsfriede zu Stande und wurde mit dem Reichstagsabschiede den 26.
bekannt gemacht. Darin war festgesetzt: die protestantischen Stände der
Augsburger Konfession haben volle Religionsfreiheit und politische Rechts-
gleichheit mit den katholischen Ständen; ausgeschlossen sind aber
alle, die nicht katholisch und nicht der Augsburger Konfes-
sion sind (dies galt den Kalvinisten). Die Protestanten behalten die
eingezogenen Kirchengüter. Kein Stand soll die Unterthanen des andern
von ihrer Religion „abpraktizieren“ oder sie in Schutz und Schirm
nehmen. Den Unterthanen, welche der Religion wegen auswandern
wollen, soll dies freistehen, wenn sie ihre Güter verkaufen und den
Landesherrn für Leibeigenschaft und Nachsteuer entschädigen. In den
Reichsstädten, wo beide Religionen seither im Gang gewesen, soll
dieses fortdauern. Auch die reichsfreie Rltterschaft ist in diesen Rechten