Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  88  152—154.  77

§  152.  Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten
  Geldes,  sowie  der  im  §  151  bezeichneten  Gegenstände
ist  zu  erkennen,  auch  wenn  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung
einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

Neunter  Abschnitt.
Meineid.

§  153.  (Schwurg.)  Wer  einen  ihm  zugeschobenen,  zurückgeschobenen
  oder  auferlegten  Eid  wissentlich  falsch  schwört,  wird
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

8  154.  (Schwurg.)  Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher
vor  einer  zur  Abnahme  von  Eiden  zuständigen  Behörde  wissentlich
  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  mit  einem
Eide  bekräftigt  oder  den  vor  seiner  Vernehmung  geleisteten  Eid

8  152.  Nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  ist  einzuziehen,  auch
wenn  ein  strafbarer  Thatbestand  nicht  vorliegt:  28.  Mai  86  E.  14.  161;
R.  8.  400.  Verfahren  §  477  St.-P.-O.  Ausl.  Prämienpapiere  mit  falschem
Stempel  unterliegen  nicht  der  Einziehung:  11.  April  92  E.  23.  50.

§  153.  Form  der  Eidesleistung  §§  440  ff.,  781  ff.  C.-P.-O.  Verfahren
  bei  Eideserhebungen  in  Baden  Ges.  v.  20.  Dezbr.  48  G.-Bl.  S.
464.  J.-M.  5.  Nov.  68  C.-V.-Bl.  S.  101.  Ges.  v.  29.  März  70  G.-Bl.
S.  249.  Betheuerung  der  Menoniten  Ges.  v.  5.  Juni  60  G.-Bl.  S.  215.
Jeder,  auch  der  auferlegte  Eid  (29.  April  89  E.  19.  218)  muß  vor  einer
Zuständigen  Behörde  geleistet  werden:  26.  Nov.  80  E.  3.  70;  R.  2.  571.
Doch  ist  besondere  Feststellung  der  Zuständigkeit  nicht  erforderlich:  9.  Sept.
87  E.  16.  186;  R.  9.  420.  Ob  der  Eid  prozessualisch  zugeschoben  werden
konnte,  ist  gleichgültig;  ebenso  ob  der  Schwörende  sich  durch  Verweigerung
einer  Verfolgung  ausgesetzt  hätte:  1.  Nov.  81  E.  5.  124;  R.  3.  676.
Realkonk.  bei  Verletzung  des  theils  assertorischen,  theils  promissorischen
Offenbarungseides:  12.  April  81  E.  4.  77;  R.  3.  225.

§  154.  1)  Beeidigung  der  Zeugen  §§  61,  63  St.-P.-O.;  der  Sachverständigen
  §  79  St.-P.-O.,  §  375  C.-P.-O.  Die  Zuständigkeit  der  Behörde
zur  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen  im  Allgemeinen  genügt:  13.  Nov.  82
E.  7.  275.  25.  Febr.  84  R.  6.  151.  24.  Nov.  85  R.  7.  696.  Nothwendigkeit
ihrer  Feststellung  durch  den  Spruch  der  Geschworenen:  30.  Jan.  82  R.
4.  95.  12.  Febr.  83  R.  5.  97.  Ob  der  Eidesmündige  zur  Eidesleistung
fähig  oder  verpflichtet  war,  ist  gleichgültig:  30.  Jan.  82  R.  4.  95,  daher
auch  Strafbarkeit  des  Eidesunwürdigen  (§  56  Z.  2  St.-P.-O.):  23.  Febr.