II. Strafgesetzbuch 88 152—154. 77
§ 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten
Geldes, sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände
ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung
einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Neunter Abschnitt.
Meineid.
§ 153. (Schwurg.) Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen
oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
8 154. (Schwurg.) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde wissentlich
ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten mit einem
Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid
8 152. Nachgemachtes oder verfälschtes Geld ist einzuziehen, auch
wenn ein strafbarer Thatbestand nicht vorliegt: 28. Mai 86 E. 14. 161;
R. 8. 400. Verfahren § 477 St.-P.-O. Ausl. Prämienpapiere mit falschem
Stempel unterliegen nicht der Einziehung: 11. April 92 E. 23. 50.
§ 153. Form der Eidesleistung §§ 440 ff., 781 ff. C.-P.-O. Verfahren
bei Eideserhebungen in Baden Ges. v. 20. Dezbr. 48 G.-Bl. S.
464. J.-M. 5. Nov. 68 C.-V.-Bl. S. 101. Ges. v. 29. März 70 G.-Bl.
S. 249. Betheuerung der Menoniten Ges. v. 5. Juni 60 G.-Bl. S. 215.
Jeder, auch der auferlegte Eid (29. April 89 E. 19. 218) muß vor einer
Zuständigen Behörde geleistet werden: 26. Nov. 80 E. 3. 70; R. 2. 571.
Doch ist besondere Feststellung der Zuständigkeit nicht erforderlich: 9. Sept.
87 E. 16. 186; R. 9. 420. Ob der Eid prozessualisch zugeschoben werden
konnte, ist gleichgültig; ebenso ob der Schwörende sich durch Verweigerung
einer Verfolgung ausgesetzt hätte: 1. Nov. 81 E. 5. 124; R. 3. 676.
Realkonk. bei Verletzung des theils assertorischen, theils promissorischen
Offenbarungseides: 12. April 81 E. 4. 77; R. 3. 225.
§ 154. 1) Beeidigung der Zeugen §§ 61, 63 St.-P.-O.; der Sachverständigen
§ 79 St.-P.-O., § 375 C.-P.-O. Die Zuständigkeit der Behörde
zur eidlichen Vernehmung von Zeugen im Allgemeinen genügt: 13. Nov. 82
E. 7. 275. 25. Febr. 84 R. 6. 151. 24. Nov. 85 R. 7. 696. Nothwendigkeit
ihrer Feststellung durch den Spruch der Geschworenen: 30. Jan. 82 R.
4. 95. 12. Febr. 83 R. 5. 97. Ob der Eidesmündige zur Eidesleistung
fähig oder verpflichtet war, ist gleichgültig: 30. Jan. 82 R. 4. 95, daher
auch Strafbarkeit des Eidesunwürdigen (§ 56 Z. 2 St.-P.-O.): 23. Febr.