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Siebenter Abschnitt.
Strafvorschriften.
34.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der
§% 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich
angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in
Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche
Gegenstände, welche von Personen, die an Dipyhtherie, Genickstarre,
Kindbettfieber, Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, Rückfallfieber,
Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während der
Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pfflege benutzt
worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in
Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinalangelegenheiten
erlassenen Bestimmungen entsprechend desinfiziert worden sind;
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung
von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion
benutzt oder anderen zur Benutung überläßt.
35.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer die ihm nach den 99# 1 bis 3 oder nach den auf Grund des § 5
des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium erlassenen Vorschriften
obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung
tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten,
doch rechtzeitig gemacht worden istz
2. wer bei den in dem §9 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten
Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 dem beamteten Arzte den
Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen
Untersuchungen verweigertz
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen
des & 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (9§8 6
Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider
über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der
zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige
Angaben macht;