Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Siebenter  Abschnitt.
Strafvorschriften.
34.

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert

  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  wissentlich  bewegliche  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund  der
§%  8  und  11  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Desinfektion  polizeilich
angeordnet  war,  vor  Ausführung  der  angeordneten  Desinfektion  in
Gebrauch  nimmt,  an  andere  überläßt  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;

2.  wer  wissentlich  Kleidungsstücke,  Leibwäsche,  Bettzeug  oder  sonstige  bewegliche
  Gegenstände,  welche  von  Personen,  die  an  Dipyhtherie,  Genickstarre,
  Kindbettfieber,  Lungen-  und  Kehlkopfstuberkulose,  Rückfallfieber,
Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Milzbrand  und  Rotz  litten,  während  der
Erkrankung  gebraucht  oder  bei  deren  Behandlung  und  Pfflege  benutzt
worden  sind,  in  Gebrauch  nimmt,  an  andere  überläßt  oder  sonst  in
Verkehr  bringt,  bevor  sie  den  von  dem  Minister  der  Medizinalangelegenheiten
  erlassenen  Bestimmungen  entsprechend  desinfiziert  worden  sind;

3.  wer  wissentlich  Fahrzeuge  oder  sonstige  Gerätschaften,  welche  zur  Beförderung
  von  Kranken  oder  Verstorbenen  der  in  Nr.  2  bezeichneten
Art  gedient  haben,  vor  Ausführung  der  polizeilich  angeordneten  Desinfektion
  benutzt  oder  anderen  zur  Benutung  überläßt.

35.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird

bestraft:

1.  wer  die  ihm  nach  den  99#  1  bis  3  oder  nach  den  auf  Grund  des  §  5
des  gegenwärtigen  Gesetzes  von  dem  Staatsministerium  erlassenen  Vorschriften
  obliegende  Anzeige  schuldhaft  unterläßt.  Die  Strafverfolgung
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige,  obwohl  nicht  von  dem  zunächst  Verpflichteten,
  doch  rechtzeitig  gemacht  worden  istz

2.  wer  bei  den  in  dem  §9  6  Abs.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgeführten
Krankheiten  sowie  in  den  Fällen  des  §  7  dem  beamteten  Arzte  den
Zutritt  zu  dem  Kranken  oder  zur  Leiche  oder  die  Vornahme  der  erforderlichen
  Untersuchungen  verweigertz

3.  wer  bei  den  übertragbaren  Krankheiten,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  &  7  Abs.  3  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  für  anwendbar  erklärt  worden  sind  (9§8  6
Abs.  1,  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes),  diesen  Bestimmungen  zuwider
über  die  daselbst  bezeichneten  Umstände  dem  beamteten  Arzte  oder  der
zuständigen  Behörde  die  Auskunft  verweigert  oder  wissentlich  unrichtige
Angaben  macht;