Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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zu  erfüllen  haben,  von  ihrem  Umzuge  Anzeige  machen  und  Ueberweisung  der
noch  in  Geltung  befindlichen  Anmeldungen  beantragen.

Art.  28.

Wenn  sich  bei  Prüfung  der  Anmeldungen  wesentliche  formelle  Mängel
ergeben,  insbesondere  nach  der  äußeren  Form  einer  Anmeldung  zweifelhaft  bleibt,
ob  sie  an  die  Stelle  der  früheren  treten  oder  nur  als  Nachtrag  zu  dieser  gelten
soll,  so  sind  die  Anmeldungspflichtigen  auf  kürzestem  Wege  zur  Beseitigung
der  Mängel  zu  veranlassen.  Gelingt  die  Beseitigung  der  Mängel  nicht,  so  hat
das  Rechnungsamt  (die  Stenerlokalkommission)  die  Einstellung  nach  freiem  Ermessen
  zu  bewirken.

Nimmt  das  Rechnungsamt  (die  Stenerlokalkommission)  wahr,  daß  anmeldungspflichtige
  Bezüge  nicht  oder  nicht  vollständig  angemeldet  sind,  so  hat  es
die  Betheiligten  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Nachholung  der  versäumten
Anmeldung  aufzufordern.  Erfolgt  die  Nachholung  nicht  fristzeitig,  so  ist  Untersuchung
  wegen  Stenerhinterziehung  nach  §§  96  folg.  des  Gesetzes  einzuleiten

Art.  29.

Das  Rechnungsamt  (die  Stenerlokalkommission)  stellt  auf  Grund  der  Anmeldungen
  und  der  Verzeichnisse  der  Kassen  sowie  nach  dem  Ergebniß  der  sonst
stattgefundenen  Ermittelungen  das  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörige
Einkommen  jedes  Steuerpflichtigen  unter  Berücksichtigung  auch  der  etwa  im
Untersuchungswege  ermittelten  Beträge  fest  und  trägt  dasselbe,  getrennt  je  nachdem
  es  aus  Dienstbezügen,  Wartegeldern  und  Pensionen  oder  aus  Zinsen  und
Gewinnantheilen  von  Kapitalvermögen,  Leibrenten  rc.  besteht,  unter  Weglassung
der  überschießenden  Pfennigbeträge,  in  die  Spalten  der  Steuerrolle  ein.  Wenn
sich  bei  Bezügen,  welche  nach  dreijährigem  Durchschnitte  zu  berechnen  sind
(§§  27  und  28  des  Gesetzes,  Art.  17  und  18  Absatz  3  dieser  Verordnung),  zu
Beginn  eines  Stenerjahres  der  anmeldungspflichtige  Durchschnittsbetrag  geändert
hat,  so  ist  dieser  veränderte  Betrag  der  Feststellung  des  zur  ersten  Abtheilung
der  Steuerrolle  gehörigen  Einkommens  zu  Grunde  zu  legen.

In  welcher  Weise  —  durch  Aufstellung  besonderer  Verzeichnisse  der  anmeldungspflichtigen
  Personen  und  Bezüge  oder  ähnliche  Einrichtungen  —  von
den  einzelnen  Rechnungsämtern  (Steuerlokalkommissionen)  dafür  Vorsorge  zu
treffen  ist,  daß  die  festgestellten  Beträge  in  die  Steuerrolle  ordnungsmäßig  ein-