Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme  und  Einbürgerung  durch  Anstellung  usw.  8  14.  87

Nach  einer  Verfügung  des  preuß.  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
  vom  9.  März  1880  (ZBlUnterr  V.  S.  262)  wird  bei  Berufung  von
Lehrerinnen  in  die  Anstellungsurkunde  eine  Klausel  aufgenommen,  durch  welche
die  Anstellung  nur  so  lange  als  zu  Recht  bestehend  bezeichnet  wird,  als  die
Berufenen  unverheiratet  bleiben.  Diese  Klausel  hindert  jedoch  nicht,  daß  die
Betreffende,  falls  sie  Ausländerin  ist  oder  einem  anderen  Bundesstaate  als  dem
anstellenden  angehört,  sofort  mit  der  Aushändigung  der  Anstellungsurkunde
eingebürgert  oder  in  den  anderen  Bundesstaat  ausgenommen  wird.  Allerdings
geht  die  Betreffende  der  durch  die  Anstellung  erworbenen  Staatsangehörigkeit
durch  die  Verehelichung  verlustig  (§  17  Ziff.  6),  wenn  der  Ehemann  eine  andere
Staatsangehörigkeit  besitzt  (ebenso:  Seydel-Piloty  a.  a.  O.  S.  158  8  87
Anm.  102).  Keinesfalls  aber  kann  dem  Umstande,  daß  die  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung  nur  auf  eine  gewisse
  Zeitdauer  oder  mit  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  erteilt
ist,  für  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  irgendwelche  Bedeutung  beigemessen
  werden.  In  Bayern  endigt  die  Beamteneigenschaft  einer  Frau  durch
die  Verheiratung  nicht  von  selbst;  die  Ernennung  der  Beamtin  kann  nur  in
diesem  Falle  widerrufen  werden.  Bleibt  sie  nach  ihrer  Verheiratung  im  Staatsdienst,
  so  wird  sie  neben  der  etwa  durch  die  Verehelichung  erworbenen  auch
die  durch  Anstellung  erlangte  Staatsangehörigkeit  behalten  (bayer.  Beamtengesetz
  vom  16.  Aug.  1908,  GVBl.  S.  581,  Art.  206  Ziff.  1  u.  8  Abs.  2;  vgl.
Seydel-Piloty  I  S.  682  §  127  Anm.  15).

In  einem  Spezialfalle  ist  die  von  der  Landdrostei  (Regierungspräsidium)
zu  Hildesheim  unterm  17.  Juni  1876  bestätigte  Anstellungsurkunde  eines  Lehrers
an  der  jüdischen  öffentlichen  Elementarschule  zu  Bodenfelde  (Prov.  Hannover),
obwohl  die  Anstellung  nur  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  unter
dem  Vorbehalte  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  lautete,  von  den
preuß.  Minist.  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  als  eine  den
Bestimmungen  des  damaligen  §9,  jetzigen  §  14  d.  G.  entsprechende  Anstellungsurkunde
  anerkannt  worden.  Die  Anstellungsurkunde  vertrat  in  diesem  speziellen
Falle  die  Stelle  einer  Naturalisationsurkunde,  da  der  Betreffende  vordem
russischer  Untertan  war.

12.  anerkannte  Religionsgesellschaft.

Sobald  bei  Besetzung  von  geistlichen  Amtern  eine  Mitwirkung  des
Staates  stattfindet,  ist  der  mit  einem  solchen  Amt  Betraute,  gleichviel  ob
er  einer  der  Landeskirchen  oder  einer  staatlich  anerkannten  Religionsgesellschaft
  angehört,  mittelbarer  Staatsdiener  und  es  findet  auf  denselben
  der  §  14  d.  G.  Anwendung.

Von  Preußen  anerkannte  Religionsgesellschaften  sind  nach  von
Bitter  (Handwörterbuch  der  Preußischen  Verwaltung  Bd.  1  S.  68):  die  evangelische
  und  die  katholische  Kirche,  ferner  die  Herrnhuter,  die  böhmischen  Brüdergemeinden,
  die  Reformierten  niederländischer  Konfession,  die  Altlutheraner  und
die  niedersächsischen  Konföderierten,  endlich  die  Mennoniten,  Quäker,  Baptisten,
unierten  Griechen,  Anglikaner  und  die  Juden.  In  sämtlichen  Bundesstaaten  sind
die  Landeskirchen  und  die  Juden  anerkannte  Religionsgesellschaften,  in  Württem-§

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