Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung. § 16. 97
Erfüllung der in den 888 u. 9 d. G. gegebenen Voraussetzungen ab, sondern
es liegt allein im Ermessen des Reichskanzlers — abgesehen von der Ent-
schließung des angegangenen Staates —, ob dem Gesuche Folge zu geben sei
(ogl. Anm. 3 zu § 9 d. G.).
12. eingebürgert.
In § 40 d. G. ist aufgezählt, für welche Paragraphen der Rekurs statt-
finden kann. Unter diesen findet sich auch § 15. Ein Rekurs ist aber nur ge-
geben, wo ein Anspruch des Gesuchstellers vorhanden ist. Das ist in § 15 Abs. 2
Satz 1 der Fall, nicht aber in Satz 2, der nur die Möglichkeit einer Einbürgerung
zugesteht. Das Gesetz hätte also zwischen Satz 1 und Satz 2 unterscheiden müssen.
Das gleiche Versehen ist bezüglich § 26 Abs. 3 d. G. unterlaufen.
§& 16.1
Die Aufnahme oder Einbürgerung" wird wirksams mit der
Aushändigung“" der von der höheren Verwaltungsbehördes hierüber
ausgefertigten Urkundes oder der Urkunde über die unter den Voraus-
setzungen des § 14° oder des § 15 Abs. 17 erfolgte Anstellung.
Die Aufnahmes oder Einbürgerungs erstreckt sich, insofern
nicht in der Urkunde ein Vorbehaltio gemacht wird, zugleich auf die
Ehefrautl und auf diejenigen Kinder,13 deren gesetzliche Vertretungts
dem Ausgenommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewaltts
zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder ver-
heiratet gewesen sind.
1. Borbemerkung.
Der Inhalt des § 16 ist im wesentlichen dem der §§ 6, 10 u. 11 des Ge-
setzes vom 1. Juni 1870 entnommen.
2. Aufnahme oder Einbürgerung.
Auch die (obligatorische) Wiederaufnahme (88 10, 11, 26 Abs. 3 Satz 2,
30, 31, 32 Abs. 3 d. G.) und die (fakultative) Wiedereinbürgerung (§8 9 Abs. 2
Satz 1, 13, 26 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 3, 33 Ziff. 2).
3. wird wirksam.
Mit der Wirksamkeit der Einbürgerung unterliegt der Eingebürgerte auch
allen Pflichten eines Deutschen. Unter diesen steht obenan die Wehrpflicht.
Der § 21 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888 bestimmt hinsichtlich der Wehr-
pflicht von in Deutschland eingebürgerten Ausländern folgendes:
„1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben,") werden nach
Maßgabe ihres Lebensalters wehrpflichtig.
*) Gleichviel ob die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder infolge
eklum im unmittelbaren oder mittelbaren Staats= oder Reichsdienste er-
worben ist.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 7
§ 16.