Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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8  2.

Die  zu  einer  Aenderung  des  Vornamens  erforderliche  Bewilligung  wird  von  der
Distriktspolizeibehörde  ertheilt,  in  deren  Bezirke  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Hat  der  Antragsteller  in  Bayern
weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  Aufenthalt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimatgemeinde
  des  Antragstellers  zuständig.  In  München  ist  die  Polizeidirektion  zuständig.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  sich  vor  der  Entscheidung  über  das  Gesuch  mit  dem
Staatsanwalte  bei  dem  Landgerichte  zu  benehmen.

§  3

Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  werden  von  den  Staateministerien  der
Instiz  und  des  Innern  gemeinschaftlich  erlassen.

In  Ansehung  von  adeligen  Namen  werden  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
vom  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  erlassen.

Vereine  und  Stiftungen.
84.

Die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  einen  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen  wirth
schaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Ver—
nehmung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vor.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Genehmigung  einer  Aenderung  des  Zweckes  des  Vereins.  Die  Genehmigung
  einer  sonstigen  Aenderung  der  Satzung  steht  dem  Staatsministerium  des  Innern  zu.

§  5.

Die  Ertheilung  der  zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  erforderlichen  Genehmigung
  behalten  Wir  Unserer  Cutschließung  vor.

Ermächtigung  von  gandelsmäklern  zu  Kaufgeschäften.
§  6.

Die  öffentliche  Ermächtigung,  deren  Handelsmäkler  zu  gewissen  Verkäufen  oder  Käufen
bedürfen,  wird  vom  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  IJustiz  ertheilt.

Die  Ermächtigung  wird  erst  wirksam,  wenn  der  Handelsmäkler  den  Eid  geleistet  hat,
daß  er  die  ihm  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen  werde.  Zur  Abnahme  des  Eides  ist
das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Handelsmäkler  seine  Geschäftsräume  oder
in  Ermangelung  solcher  seine  Wohnung  hat.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  jederzeit  zurück
genommen  werden.