112 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 17.
2. in welchen Staaten gibt es außer der Legitimation durch nachfolgende
Ehe auch andere Arten der Ehelichkeitserklärung (z. B. per rescriptum
principis u. a.)?
A. I. Das außerehelich geborene Kind wird durch die nach-
folgende Ehe seiner Eltern oder durch eine andere Art der
Ehelichkeitserklärung legitimiert, ohne daß ein Unterschied ge-
macht wird, ob es sich bei Legitimation dieses Kindes um ein
liberum naturalem, adulterinum oder incestuosum handelt.
Es kommt also nicht darauf an, ob die Eltern des außerehelichen Kindes
gesetzlich in der Lage waren, eine Ehe einzugehen, sondern darauf, ob sie die
Ehe, sei es auf Grund eines Dispenses, sei es ohne denselben, abgeschlossen
haben. Ist dies der Fall, dann ist auch gleichzeitig mit der Eheschließung der
Eltern die Legitimation des außerehelichen Kindes derselben wirksam geworden.
Diese Gesetzesbestimmung besteht in:
Osterreich= Ungarn (§ 161 des österr. allg. BGB. und § 4 des unga-
rischen Gesetzes vom 24. Dez. 1879);
Dänemark'") (§ 3 des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
19. März 1898); «
Norwegen")(V,2,31desGefetzb.vomJahte1687);
Rumänien(§304desBGB.);
Schweden")(V,IdesGefetzkvomJahreUZOz
der Schweiz (Art. 258—263 des Zivilgesetzb. vom 10. Dez. 1907);
Serbien (8§ 133 und 134 des BGB.);
den Vereinigten Staaten von Nordamerika:
Mit Bezug auf die Legitimation durch nachfolgende Ehe kann folgende
Bestimmung der Revised Statutes als maßgebend betrachtet werden:
Sect. 4704. „Bezüglich des Pensionswesens (In the administration of
the pension laws) gelten die vor der Verheiratung ihrer Eltern geborenen
Kinder als ehelich, falls dieselben vor oder nach Abschluß der Ehe vom Vater
anerkannt worden sind“ (s. Garnier a. a. O. S. 67).
Die Gesetze einzelner Staaten sehen übrigens eine Legitimation durch
nachfolgende Ehe ausdrücklich vor, so: Alabama, Georgia, Illinois, Indiana,
Kentucky, Maryland, Mississippi, Missouri, Nord-Karolina, Ohio, Vermont
und Virginien (s. Garnier a. a. O. S. 137).
*) Es muß hier einer in Ungarn bestehenden besonderen Gesetzesbestim-
mung Erwähnung geschehen, daß nämlich, wenn ein von einer Ungarin ge-
borenes außereheliches Kind trotz der nachfolgenden Ehe der Eltern desselben
nicht legitimiert wird, weil der Heimatstaat des Vaters die Legitimation nicht
kennt (England), das Kind ungarischer Staatsbürger bleibt, sofern es nach seiner
Legitimierung auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone wohnt
(Art. 33 d. G. vom 24. Dez. 1879).
**) In Dänemark, Norwegen, Schweden findet die Legitimation eines
unehelichen Kindes statt auf Grund einer vor dem Gerichte abgegebenen An-
erkennungsurkunde des Vaters des unehelichen Kindes; in Schweden werden
uneheliche Kinder durch die Verlobung der Eltern legitimiert.
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