Gründe für die Versagung der Entlassung. 8 22. 123
Es kann also den Mitgliedern der unter a und b aufgeführten Häuser,
ferner den unter c bezeichneten Personen die Erteilung der Entlassung aus dem
in Ziff. 1 bezeichneten Grunde nicht vorenthalten werden, wohl aber, wenn die
unter 2—5 aufgeführten Voraussetzungen für sie zutreffen.
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden,
dürfen Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter
hinausliegende Zeit nur insoweit erteilt werden, als sie eine Bescheinigung des
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen,
daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht
entgegenstehen.
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemanns-
ämter ist von der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig (vgl.
Wehr O. vom 22. Nov. 1888 § 107 Ziff. 1 u. 2).
Ein Wehrpflichtiger, über dessen Militärpflicht noch nicht endgültig ent-
schieden werden konnte, weil er sich nicht rechtzeitig vor den Ersatzbehörden
stellte, bleibt bis zu seinem persönlichen Erscheinen vor der Ersatzbehörde militär-
pflichtig, d. h. vor allem verpflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen (Wehr O.
vom 22. Nov. 1888 § 36 Ziff. 4).
Die Entlassung Wehrpflichtiger, auch wenn sie bereits in das militär-
pflichtige Alter eingetreten sind, ist mithin vor endgültiger Entscheidung über die
Dienstpflicht nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Ent-
lassung nicht in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, nachgesucht wird.
Der Entlassung junger Leute, welche das 17. Lebensjahr noch nicht er-
reicht haben, können Schwierigkeiten nicht entgegengestellt werden, sobald der
nach § 19 d. G. erforderliche Antrag des gesetzlichen Vertreters bei der zustän-
digen Behörde eingereicht worden ist.
Die Bestimmung des § 22 hat wiederholt Familienväter zu dem Versuche
veranlaßt, ihre noch nicht 17jährigen Söhne dadurch der Militärpflicht zu ent-
ziehen, daß sie die Entlassung für dieselben beantragten und sie sodann nach
zeitweiligem Aufenthalte im Auslande und nach erlangter Naturalisation daselbst
wieder nach Deutschland zurückkommen ließen.
In der Verwaltungspraxis wird bei derartigen Fällen gegen solche Per-
slonen, deren mala fides bei Erwirkung der Entlassung aus der Reichsangehörig-
keit unzweifelhaft erwiesen ist, die Ausweisung aus dem betreffenden früheren
Heimatstaate streng durchgeführt.
Dieses Recht zur Ausweisung ist in dem Art. 3 des deutsch-schweizerischen
Niederlassungsvertrags vom 13. Nov. 1909 besonders vorgesehen (Anhang, Anl.
Nr. 25 und 25 a). Ebenso in Art. 3 des deutsch- niederländischen Niederlassungs-
vertrags vom 17. Dez. 1904 (s. Anhang, Anl. Nr. 28).
Hinsichtlich der im wehrpflichtigen Alter stehenden Söhne der in Elsaß-
Lothringen wohnenden National-Franzosen oder Optanten ist seitens des Statt-
halters in Elsaß-Lothringen unterm 28. Aug. 1884 eine besondere Verfügung
getroffen worden (s. Anhang, Anl. Nr. 39). Wegen Bolivia val. Art. VII des
deutsch-bolivianischen Freundschaftsvertrages (s. Anhang, II. Teil, Ausland,
Bolivia).