Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Verlust der Staatsangehörigkeit usp. S 25. 135 
6. im Inland. 
Auch in den Schutzgebieten (vgl. § 2 Abs. 2 d. G.). In betreff der Nieder- 
lassung entlassener Deutscher in der Schweiz und der Rückkehr nach dem Inland 
s. Anm. 3 zu § 22. 
7. hot. 
„Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus 
der Reichsangehörigkeit erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Aus- 
gewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahr wieder zurückkehren, so ist durch 
die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mitteilung zu 
machen“ (s. Wehr O. vom 22. Nov. 1888 § 111 Ziff. 18). 
25.L 
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen 
dauernden Aufenthalt? hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit 
dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser 
Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder 
des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretenes 
jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach 
den §§ 18, 194 die Entlassung beantragt werden könnte. 
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht,5 wer vor dem Erwerbe 
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schrift- 
liche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats 
zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der 
Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsulé zu hören. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler 
angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in 
einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im 
Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf. 
1. Borbemerkung. 
Die in diesem Paragraphen enthaltene Bestimmung bedeutet eine Ver- 
besserung, die um so freudiger zu begrüßen ist, als erstere auch bei den meisten 
anderen zivilisierten Völkern besteht. Vgl. in Anm. 3 zu § 17 d. G., was über 
den bereits in Ubung gewesenen Verlust der Reichsangehörigkeit bei Naturali- 
sation im Ausland (§ 21 Abs. 3 des alten Gesetzes) gesagt ist. 
2. der im IJnlande weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Auf- 
enthalt hat. 
Diese Umschreibung statt der viel kürzeren „ein im Ausland lebender 
Deutscher“ dürfte vor allem darin ihre Begründung finden, daß Scheinaus- 
wanderungen, möglicherweise auch behufs Umgehung der Militärpflicht, da- 
durch verhütet werden sollen. Man verlangt aus diesem Grunde von dem eine 
8 25.
	        
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