136 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 25.
fremde Staatsangehörigkeit nachsuchenden Deutschen als unumgängliche Be-
dingung, daß er im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt besitze.
3. der Bertretene.
Es ist also vorgesehen, daß eine Person, die der gesetzlichen Vertretung
bedarf, die Eigenschaft eines Deutschen nur verliert, wenn die Naturalisation.
im Ausland in Gemäßheit des § 19 d. G. beantragt wird. Ist letzteres aus
Unkenntnis nicht geschehen, so bleibt die betreffende Person im Besitze der
Doppelstaatsangehörigkeit.
4. 88§ 18, 19.
Teilen Ehefrau und minderjährige Kinder den Aufenthalt des Familien-
hauptes im Auslande und erwirbt der Ehemann bzw. Vater die Naturalisation
daselbst, so erstreckt sich letztere auch auf die Familie, gleichviel ob dies schon
durch das Naturalisationsgesuch bewirkt worden ist oder noch durch besonderen
Antrag zu geschehen hat. In diesem Falle gilt einfach der Grundsatz: „locus
regit actum“. Es kann aber auch vorkommen, daß ein Deutscher mit Zurück-
lassung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder sich ins Ausland be-
geben und dort auf seinen Antrag die fremde Staatsangehörigkeit für sich und
seine ganze Familie erworben hat. Einem solchen Antrag dürfte von vielen
Staaten ohne nähere Prüfung, weil selbstverständlich, willfahrt werden. Auf
Grund dieses Paragraphen wird aber die Familie des Naturalisierten, die
Deutschland nicht verlassen hat, ohne weiteres im Besitz ihrer Reichsangehörig-
keit verbleiben; sogar in dem Falle, daß diese Familie der öffentlichen Armen-
pflege anheimfiele, würde der Armenverband, auch wenn ihm bekannt wäre,
daß der Ehemann bzw. Vater Ausländer geworden ist, nicht die Ausweisung
der Familie nach dem neuen Heimatstaate des Familienhauptes veranlassen
können.
5. verliert nicht.
Zum Verständnis der Abs. 2 u. 3 dieses Paragraphen sei folgendes be-
merkt: Ein Mitglied der Reichstagskommission wollte den von der Regierung
vorgeschlagenen Abs. 2 gestrichen wissen, weil eine doppelte Staatsangehörig-
keit grundsätzlich zu verhindern wäre. Darauf hat der Regierungsvertreter zur
Beibehaltung der Vorschrift sich folgendermaßen geäußert:
„Die verbündeten Regierungen ständen auf dem Standpunkt, daß die
internationale mehrfache Staatsangehörigkeit grundsätzlich höchst unerwünscht
sei. Ihre völlige Beseitigung sei jedoch praktisch nicht durchführbar. Zu-
nächst trete sie nach dem Entwurf allgemein ein, sofern ein Deutscher eine
fremde Staatsangehörigkeit ohne seinen Willen, also insbesondere auf Grund
eines im Ausland bestehenden jus soli, erwerbe. Es wäre aber unbillig,
einen Deutschen in diesem Falle ohne weiteres seiner Reichsangehörigkeit
für verlustig zu erklären. Ferner könnten Umstände vorliegen, die einen
Deutschen zwängen, zur Wahrung wesentlicher Interessen die Aufnahme in
einem fremden Staate nachzusuchen, ohne daß er dadurch sein Deutschtum
aufgebe. Es sei hier insbesondere daran zu denken, daß die Gesetzgebung
mancher Staaten, z. B. auch Rußlands, Ausländern den Erwerb und Besitz
von inländischen Grundstücken untersage. Erbe nun etwa ein Deutscher in
§ 25.