Contents: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

— 1420 — 
Bemerkungen 
zu Ausfüllung umstehender Colonnen. 
Die Colonnen 1 und 2 werden in derselben Weise ausgefüllt, wie die correspondirenden Colonnen 
3 und 4 des vereinfachten neuen Formulars. 
In die betreffenden Colonnen Nr. 3, 4, 5, 12 — 17 und 20 — 24 werden nur die neuregulirten 
Versicherungs= und Beitragseinheiten-Summen jedes ganzen Complexes und die summari- 
schen Resultate, deren Mehr= oder Weniger-Beträge in der Weise eingetragen: wie die Summationen 
der einzelnen Complexe nach dem zeitherigen Nachtragsformulare sich darstellen. 
Es versteht sich demnach von selbst, daß bei einem einzelnen Complexe, von den 4 Colonnen= 
Paaren 4 und 5, 13 und 14, 16 und 17 und 21 und 22, welche die Mebr= und Weniger-Beträge 
enthalten, höchstens nur je Eine Colonne zur Ausfüllung kommt, da eintretenden Falles als 
Resultat nur entweder ein Mehr= oder ein Weniger-Betrag erscheinen kann. 
Der Raum der Colonne 25 wird durch Einziehung dreier Linien zu Gewinnung der vier Colonnen 
1, 2, 5 und 12 des neuen vereinfachten Formulars verwendet. 
Die 8 Colonnen 6—11, 18 und 19 bleiben unausgefüllt. 
Im llebrigen ist auf die Bemerkungen zum neuen vereinfachten Formulare zu verweisen. 
 
	        
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