Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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nach  Maßgabe  der  bestehenden  allgemeinen  und  der  nachfolgenden  Bestimmungen
und,  soweit  diese  nicht  ausreichen,  nach  den  Anordnungen  der  Fürstlichen  Landesregierung.


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Im  Gefängnisse  sind  folgende  Ibuer  aavns  E*  zu  führen:

das  Gefangenenbuch  nach  Anla

k.  das  Register  über  die  den  baarneenen  abgenommenen  Sachen

(Anlage  2),

das  Strafbuch  über  die  Disziplinarbestrafungen  (Anlage  3),

der  Kalender  für  Entiassungstermine  (Formular  4),

das  Inventarium  (Anlage

ein  Aktenstück  bew.  Buch  2.  die  Besuche  bezw.  Nevisionen  der

Aussichtsbeamten  im  Gefängnisse.

Bemerkung:  Die  Bestimmungen  unter  b,  e,  d  und  e  werden  nur  für  die  Gefängnisse
  in  Greiz  und  Zeulenroda  hetroffen.

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Allgemeine  Bestimmungen.
899.

Die  vorstehende  efängnisordnung  trilt  für  die  Gerichtsgefängnisse  vom
1.  Oktober  dieses  Jahres  ab  bis  auf  weiteres  in  Kraft.

Von  demselben  Tage  an  sind  das  Gefangenenbuch  und  die  sonstigen  Kontrollen
  nach  den  vorgeschriebenen  Formularen  zu  führen.

it  dem  gleichen  Zeitpunkte  treten  alle  dieser  Dienst=  und  Hausordnung

entgegenstehenden  älteren  Bestimmungen  außer  Kraft.

Greiz,  den  7.  Juli  1904.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

Dr.  Hanitsch.
aupe.