Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

154 III. Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. S 35. 
§§ 17—19; 8§8 22—24 Abs. 1; §§ 25—32. Wegen § 3 Ziff. 4 und § 7 pgl. 
Anm. 4 zu § 7; § 3 Ziff. 5, 8 8 Abs. 1, §5 13, 15 sind durch §8§ 33, 34 ersetzt. 
Im übrigen ist zu bemerken: 
Zu § 5. Für die Ehelichkeitserklärung ist nach 8 1723 BGB. der Reichs- 
kanzler zuständig. 
Zu § 9. Bei der Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit kann 
die Anwendung von § 9 nicht in Frage kommen: diese Einbürgerung ist vielmehr 
einzig und allein Sache des Reichskanzlers, bzw. des von ihm Bevollmächtigten. 
Nachdem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. März 1888 (§ 61 (RGl. 
S. 71) die Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit vom Reichskanzler 
und von dem dazu befugten kaiserlichen Beamten gewährt werden konnte, und 
seit dieser Zeit eine Veränderung in dem Modus der Gewährung der unmittel- 
baren Reichsangehörigkeit nicht stattgefunden hat, ist es nicht erfindlich, 
warum urplötzlich der ganze bundesstaatliche Apparat für die Bewilligung der 
unmittelbaren Reichsangehörigkeit in Bewegung gesetzt werden soll. Meiner 
Ansicht nach haben die gesetzgebenden Faktoren vergessen, bei der Aufzählung 
der Paragraphen, die für die unmittelbare Reichsangehörigkeit nicht in An- 
wendung kommen, den § 9 mit anzuführen. 
Zu § 16. Der § 33 Ziff. 2 ist teilweise dem § 21 Abs. 4 des alten Gesetzes 
entnommen. Wenn in diesem die Fälle der Renaturalisation nur auf diejenigen 
ehemaligen Deutschen beschränkt waren, die ihre Eigenschaft als Deutsche durch 
zehnjährigen ununterbrochenen, unlegitimierten Aufenthalt im Ausland verloren 
hatten, so erstreckt sich der § 33 Ziff. 2 auf alle ehemaligen Deutschen. Wie bei 
Anwendung des vorgedachten Paragraphen des alten Gesetzes wird man auch 
nach den neuen Bestimmungen die Wiedereinbürgerung im Auslande wohn- 
hafter ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Heimatstaat vor allem 
an die Voraussetzung knüpfen, daß der darum Nachsuchende sich voll be- 
wußt ist, mit der Wiedereinbürgerung auch die ihm gegen das Vaterland 
obliegenden Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange wieder übernommen 
zu haben. Wer aber, nachdem er durch lange Abwesenheit die Reichsangehörig- 
keit verloren hat, in einem Alter, in welchem er selbst nicht mehr militärpflichtig 
ist, nur für seine Person die Reichsangehörigkeit erwerben, seine Kinder aber 
von der Wiedererwerbung ausschließen will, der hat die Vermutung gegen sich, 
daß es ihm nur um die Erlangung der mit der Reichsangehörigkeit verbundenen 
Rechte, nicht um die Erfüllung der dem Reichsangehörigen auferlegten Pflichten 
zu tun ist; derartigen Personen die Vergünstigung der Wiedereinbürgerung 
zuteil werden zu lassen, liegt nicht im Interesse des Reichs. Ebensowenig wird 
die Wiedereinbürgerung solchen im Auslande wohnenden ehemaligen Deutschen 
zu gewähren sein, deren Leumund ein ungünstiger ist oder deren Subsfistenz- 
fähigkeit nicht genügend gesichert erscheint, so daß von ihnen in der Folge eine 
Belastung des heimischen Armenverbandes zu befürchten ist. Es ist daher im 
Interesse der Sache geboten, daß die Wiedereinbürgerung seitens der die Reichs- 
angehörigkeit verleihenden Behörde erst dann erteilt wird, wenn die betreffen- 
den Gesuche von dem Kaiserlichen diplomatischen oder konsularischen Vertreter, 
in dessen Amtsbezirk der Petent wohnt, befürwortet werden.
	        
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