154 III. Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. S 35.
§§ 17—19; 8§8 22—24 Abs. 1; §§ 25—32. Wegen § 3 Ziff. 4 und § 7 pgl.
Anm. 4 zu § 7; § 3 Ziff. 5, 8 8 Abs. 1, §5 13, 15 sind durch §8§ 33, 34 ersetzt.
Im übrigen ist zu bemerken:
Zu § 5. Für die Ehelichkeitserklärung ist nach 8 1723 BGB. der Reichs-
kanzler zuständig.
Zu § 9. Bei der Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit kann
die Anwendung von § 9 nicht in Frage kommen: diese Einbürgerung ist vielmehr
einzig und allein Sache des Reichskanzlers, bzw. des von ihm Bevollmächtigten.
Nachdem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. März 1888 (§ 61 (RGl.
S. 71) die Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit vom Reichskanzler
und von dem dazu befugten kaiserlichen Beamten gewährt werden konnte, und
seit dieser Zeit eine Veränderung in dem Modus der Gewährung der unmittel-
baren Reichsangehörigkeit nicht stattgefunden hat, ist es nicht erfindlich,
warum urplötzlich der ganze bundesstaatliche Apparat für die Bewilligung der
unmittelbaren Reichsangehörigkeit in Bewegung gesetzt werden soll. Meiner
Ansicht nach haben die gesetzgebenden Faktoren vergessen, bei der Aufzählung
der Paragraphen, die für die unmittelbare Reichsangehörigkeit nicht in An-
wendung kommen, den § 9 mit anzuführen.
Zu § 16. Der § 33 Ziff. 2 ist teilweise dem § 21 Abs. 4 des alten Gesetzes
entnommen. Wenn in diesem die Fälle der Renaturalisation nur auf diejenigen
ehemaligen Deutschen beschränkt waren, die ihre Eigenschaft als Deutsche durch
zehnjährigen ununterbrochenen, unlegitimierten Aufenthalt im Ausland verloren
hatten, so erstreckt sich der § 33 Ziff. 2 auf alle ehemaligen Deutschen. Wie bei
Anwendung des vorgedachten Paragraphen des alten Gesetzes wird man auch
nach den neuen Bestimmungen die Wiedereinbürgerung im Auslande wohn-
hafter ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Heimatstaat vor allem
an die Voraussetzung knüpfen, daß der darum Nachsuchende sich voll be-
wußt ist, mit der Wiedereinbürgerung auch die ihm gegen das Vaterland
obliegenden Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange wieder übernommen
zu haben. Wer aber, nachdem er durch lange Abwesenheit die Reichsangehörig-
keit verloren hat, in einem Alter, in welchem er selbst nicht mehr militärpflichtig
ist, nur für seine Person die Reichsangehörigkeit erwerben, seine Kinder aber
von der Wiedererwerbung ausschließen will, der hat die Vermutung gegen sich,
daß es ihm nur um die Erlangung der mit der Reichsangehörigkeit verbundenen
Rechte, nicht um die Erfüllung der dem Reichsangehörigen auferlegten Pflichten
zu tun ist; derartigen Personen die Vergünstigung der Wiedereinbürgerung
zuteil werden zu lassen, liegt nicht im Interesse des Reichs. Ebensowenig wird
die Wiedereinbürgerung solchen im Auslande wohnenden ehemaligen Deutschen
zu gewähren sein, deren Leumund ein ungünstiger ist oder deren Subsfistenz-
fähigkeit nicht genügend gesichert erscheint, so daß von ihnen in der Folge eine
Belastung des heimischen Armenverbandes zu befürchten ist. Es ist daher im
Interesse der Sache geboten, daß die Wiedereinbürgerung seitens der die Reichs-
angehörigkeit verleihenden Behörde erst dann erteilt wird, wenn die betreffen-
den Gesuche von dem Kaiserlichen diplomatischen oder konsularischen Vertreter,
in dessen Amtsbezirk der Petent wohnt, befürwortet werden.