160 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 36.
ad 1. wird hiermit auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes aus-
gedehnt.
ad 2—4 bleibt unverändert fortbestehen.
ad 5. Der zwischen dem Großherzogtum Hessen und den Vereinigten
Staaten von Amerika wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Aus-
lieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher bestehende Vertrag vom
16. Juni 1852 bleibt unverändert in Kraft. "
Art. 4.
ad 1—3 u. 5. Wenn ein in Amerika naturalisierter
ad 1. Deutscher sich wieder in Norddeutschland e)
àad 2. Bayer sich wieder in Bayerne)
ad 3. Württemberger sich wieder in Württemberge)
ad 5. ursprünglich dem nicht im Norddeutschen Bunde befindlichen Ge-
biete des Großherzogtums angehöriger Hesse sich wieder in diesem
Gebiete
ad 1—3 u. 5. niederläßt 1), ohne die Absicht s) nach Amerika zurückzukehren,
s) Wenn also ein Deutsch-Amerikaner sich bei seiner Rückkehr nach Deutsch-
land in einem anderen deutschen Bundesstaate als dem Auswanderungslande
niederläßt, so sind die Bestimmungen des Art. 4 nicht auf ihn anwendbar. Es
würde mithin dem Wortlaut des Vertrags gemäß ein in Amerika naturalisierter
früherer Preuße, bei seiner Rückkehr nach Deutschland, in Bayern, Württem-
berg, Baden und Südhessen, oder ein Bayer in Preußen usw. sich niederlassen
können, ohne daß man ihn auf Grund dieses Vertrages als auf seine amerikanische
Staatsangehörigkeit Verzicht leistend erachten könnte. Allerdings würde er als
Ausländer der Ausweisungsmaßregel stets unterworfen sein. ·
k)anetreffdesVerfahrensbeiAbnahmederLegitimationspapieteder
nach Preußen zurückgekehrten in Amerika naturalisierten ehemaligen preußischen
Staatsangehörigen ist seitens des preuß. Justizmin. unterm 30. Dez. 1875
folgender Erlaß an die Justizbehörden ergangen (s. IMBl. 1876 S. 2):
„Von dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika ist der Wunsch
ausgesprochen worden, daß Personen, welche naturalisierte Staatsangehörige
der Vereinigten Staaten geworden sind, bei ihrer Rückkehr nach Deutschland
die ihnen erteilten Legitimationspapiere (Bürgerbrief und Paß) nicht, wie
bisher, namentlich infolge von Untersuchungen auf Grund des 8 140 d. RStGB.
geschehen ist, zur Prüfung ihrer Staatsangehörigkeit abgenommen werden
möchten. Da durch die Vorenthaltung dieser Papiere den Inhabern derselben
die Möglichkeit entzogen wird, sich über ihr in den Vereinigten Staaten er—
worbenes Bürgerrecht auszuweisen und die Vermittlung des Vertreters dieser
Staaten in Anspruch zu nehmen, so ist die Abnahme jener Papiere, wo nicht
8 zur Verhaftung der betreffenden Person vorliegen, tunlichst zu unter-
assen..
Wenn die Einsichtnahme der Papiere durch andere Behörden als die
betreffende Lokalbehörde erforderlich wird, ist eine beglaubigte Abschrift der
erheblichen Urkunden, wozu meistens nur der Bürgerbrief gehören wird, zu
den Akten zu nehmen, und sofern dies nicht geschehen kann, den Beteiligten
bei der Abnahme eine Empfangsbescheinigung mit Angabe des wesentlichen
Unhalts der Papiere und des Zweckes, zu welchem die Abforderung geschah,
zu erteilen.“
8) Nach einem zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Reichskanzleramt,
dem preuß. Minister des Innern und dem preuß. Kriegsminister stattgehabten
§ 36.