Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

160 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 36. 
ad 1. wird hiermit auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes aus- 
gedehnt. 
ad 2—4 bleibt unverändert fortbestehen. 
ad 5. Der zwischen dem Großherzogtum Hessen und den Vereinigten 
Staaten von Amerika wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Aus- 
lieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher bestehende Vertrag vom 
16. Juni 1852 bleibt unverändert in Kraft. " 
Art. 4. 
ad 1—3 u. 5. Wenn ein in Amerika naturalisierter 
ad 1. Deutscher sich wieder in Norddeutschland e) 
àad 2. Bayer sich wieder in Bayerne) 
ad 3. Württemberger sich wieder in Württemberge) 
ad 5. ursprünglich dem nicht im Norddeutschen Bunde befindlichen Ge- 
biete des Großherzogtums angehöriger Hesse sich wieder in diesem 
Gebiete 
ad 1—3 u. 5. niederläßt 1), ohne die Absicht s) nach Amerika zurückzukehren, 
s) Wenn also ein Deutsch-Amerikaner sich bei seiner Rückkehr nach Deutsch- 
land in einem anderen deutschen Bundesstaate als dem Auswanderungslande 
niederläßt, so sind die Bestimmungen des Art. 4 nicht auf ihn anwendbar. Es 
würde mithin dem Wortlaut des Vertrags gemäß ein in Amerika naturalisierter 
früherer Preuße, bei seiner Rückkehr nach Deutschland, in Bayern, Württem- 
berg, Baden und Südhessen, oder ein Bayer in Preußen usw. sich niederlassen 
können, ohne daß man ihn auf Grund dieses Vertrages als auf seine amerikanische 
Staatsangehörigkeit Verzicht leistend erachten könnte. Allerdings würde er als 
Ausländer der Ausweisungsmaßregel stets unterworfen sein. · 
k)anetreffdesVerfahrensbeiAbnahmederLegitimationspapieteder 
nach Preußen zurückgekehrten in Amerika naturalisierten ehemaligen preußischen 
Staatsangehörigen ist seitens des preuß. Justizmin. unterm 30. Dez. 1875 
folgender Erlaß an die Justizbehörden ergangen (s. IMBl. 1876 S. 2): 
„Von dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika ist der Wunsch 
ausgesprochen worden, daß Personen, welche naturalisierte Staatsangehörige 
der Vereinigten Staaten geworden sind, bei ihrer Rückkehr nach Deutschland 
die ihnen erteilten Legitimationspapiere (Bürgerbrief und Paß) nicht, wie 
bisher, namentlich infolge von Untersuchungen auf Grund des 8 140 d. RStGB. 
geschehen ist, zur Prüfung ihrer Staatsangehörigkeit abgenommen werden 
möchten. Da durch die Vorenthaltung dieser Papiere den Inhabern derselben 
die Möglichkeit entzogen wird, sich über ihr in den Vereinigten Staaten er— 
worbenes Bürgerrecht auszuweisen und die Vermittlung des Vertreters dieser 
Staaten in Anspruch zu nehmen, so ist die Abnahme jener Papiere, wo nicht 
8 zur Verhaftung der betreffenden Person vorliegen, tunlichst zu unter- 
assen.. 
Wenn die Einsichtnahme der Papiere durch andere Behörden als die 
betreffende Lokalbehörde erforderlich wird, ist eine beglaubigte Abschrift der 
erheblichen Urkunden, wozu meistens nur der Bürgerbrief gehören wird, zu 
den Akten zu nehmen, und sofern dies nicht geschehen kann, den Beteiligten 
bei der Abnahme eine Empfangsbescheinigung mit Angabe des wesentlichen 
Unhalts der Papiere und des Zweckes, zu welchem die Abforderung geschah, 
zu erteilen.“ 
8) Nach einem zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Reichskanzleramt, 
dem preuß. Minister des Innern und dem preuß. Kriegsminister stattgehabten 
§ 36.
	        
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