Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. S B6. 161
so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten
Verzicht leistend erachtet werden.
ad 1—3 u. 5. Ebenso soll ein in
ad 1. dem Norddeutschen Bunde
ad 2. Bayern
ad 3. Württemberg
ad 5. Hessen (innerhalb der soeben gedachten Gebietsteile)
naturalisierter Amerikaner, wenn er sich wieder in den Vereinigten Staaten
niederläßt, ohne die Absicht 8) nach
ad 1. Norddeutschland
ad 2. Bayern
ad 3. Württemberg
ad 5. Hessen
zurückzukehren, als auf seine Naturalisation
ad 1. in Norddeutschland
ad 2. in Württemberg
ad 5. in Hessen
Verzicht leistend erachtet werden.
ad 1—3 u. 5. Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen
werden, wenn der Naturalisierte des einen Teils sich länger als
zwei Jahre h) in dem Gebiete des anderen Teils aufhält.i)
Schriftwechsel soll die bloße Erklärung des nach Deutschland Heimgekehrten,
„er wolle amerikanischer Bürger bleiben“", oder etwa der Besitz bzw. die
Erneuerung eines amerikanischen Passes für sich allein nicht geeignet sein,
die aus anderen tatsächlichen Umständen sich ergebende Annahme auszu-
Lütissen daß der Betreffende nicht die Absicht hege, nach Amerika zurück.
zukehren.
n) Die Ausweisung kann aber auch sofort gegen Deutsch-Amerikaner ver-
fügt werden, ohne daß die in dem Abs. 3 des Art. 4 des Vertrags vorgesehene
zweijährige Aufenthaltsfrist in Betracht gezogen wird.
1) Als einer der Zwecke des Vertrags erscheint es, aus dem Bereiche der-
jenigen besonderen Gründe, welche für die Frage der Nichtgestattung des Auf-
enthalts in Deutschland entscheidend sind, die Würdigung der früheren Militär-
verhältnisse des Ausgewanderten während eines vorübergehenden Aufenthalts
desselben in seiner Heimat im allgemeinen auszuschließen. Eine Ausweisungs-
maßregel während der zweijährigen Aufenthaltsfrist erscheint mithin nur dann
gerechtfertigt, wenn außerhalb der Militärverhältnisse des Betreffenden ein die
Ausweisung erfordernder Anlaß gegeben ist, namentlich wenn zu der Nicht-
erfüllung der Militärpflicht ein aufreizendes, besonderen Anstoß erregendes
Benehmen etwa dadurch hinzutritt, daß der Betreffende durch herausfordernde
oder höhnische Außerungen Argernis unter denjenigen Ortsgenossen hervorruft,
welche der Militärpflicht genügt haben.
Kehren in Amerika naturalisierte Deutsche nach einem ersten zweijährigen
Aufenthalte in Deutschland zum zweiten Male dorthin zurück, so haben sie auf
Gestattung eines nochmaligen, ungestörten zweiiührigen Aufenthalts keinen
Anspruch; sie werden vielmehr, wenn sie nach ihrer Naturalisation abermals
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 11
836.
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