Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. 
Anlage Nr. 1. 
Bundesratsobeschlüsse vom 29. November 1913 zur Aus- 
führung des Reichs- und Staatsangehörigkeite- Gesetzes. 
(Zentral-Blatt für das Deutsche Reich S. 1201.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 zur 
Ausführung des § 39 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) beschlossen: 
1. Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie Ur- 
kunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, sind 
nach den in den Anlagen 1 bis 10 enthaltenen Mustern auszustellen, 
2. in Zukunft darf die Gültigkeit eines Heimatscheins bis zu einem 
Zeitraum von zehn Jahren bemessen werden. 
  
Berlin, den 29. November 1913. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück 
Deutsches Reich. —— l. 
(Königreich Preußen.) 
(Landeswappen.) 
Aufnahmeurkunde. 
D. .. (Namen, Stand und Wohnort), geboren an 
in 
(owie seine Ehefrau ............... geboren 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Linder: 
1. (Namen), geboren n i n .. . . .. 
3., 
.................. ) 
ha...... mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die 
Staatsangehörigkeit im (Königreich Preußen) durch Aufnahme erworben. 
Die Aufnahme erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten 
Familienangehörigen. 
............... ,den19.. 
D (Der Königlich Preußische Regierungspräsident.) 
(Unterschrift.)
	        
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