Anhang. Anlage Nr. 2. 177
Anlage Arx. 2.
Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
(Bel. S. 55; ausgegeben den 6. Nov. 1867.)
Das Gesetz gilt im ganzen Deutschen Reich.
§ 1. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb des Reichs:
1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im-
stande ist;
2. an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben;
3. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungs-
weise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter
den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Deutsche, soweit nicht
das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit
seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich
aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen
beschränkt werden.
Keinem Deutschen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder
wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt,
die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grund-
eigentum verweigert werden.
8§ 2.5) Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse
in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichs-
angehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Ver-
treters zu erbringen.
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannes.
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Auf-
enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden
können, behält es dabei sein Bewenden.
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate
innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder
wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Auf-
enthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde
verweigert werden.
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*) In der Fassung des EG. zum BG#. Art. 37.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 12