Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 2. 177 
Anlage Arx. 2. 
Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. 
(Bel. S. 55; ausgegeben den 6. Nov. 1867.) 
Das Gesetz gilt im ganzen Deutschen Reich. 
§ 1. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb des Reichs: 
1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im- 
stande ist; 
2. an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben; 
3. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungs- 
weise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter 
den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Deutsche, soweit nicht 
das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit 
seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich 
aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen 
beschränkt werden. 
Keinem Deutschen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder 
wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, 
die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grund- 
eigentum verweigert werden. 
8§ 2.5) Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse 
in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichs- 
angehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Ver- 
treters zu erbringen. 
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannes. 
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Auf- 
enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden 
können, behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in 
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate 
innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder 
wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Auf- 
enthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde 
verweigert werden. 
— — — 
*) In der Fassung des EG. zum BG#. Art. 37. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 12 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.