180 Anhang. Anlage Nr. 8.
Anlage Nr. 8.
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Franzö-
sischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit der-
jenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911
zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten
in Aquatorial-Afrika befinden.
(Röl. 1912 S. 495.)
Die Eingeborenen, die aus den ausgetauschten Gebieten stammen
und am Tage der endgültigen Besitzergreifung in den von Deutschland
an Frankreich abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, hören auf,
Eingeborene eines deutschen Schutzgebiets zu sein und werden fran-
zösische Untertanen.
Umgekehrt scheiden die Eingeborenen, die aus den ausgetauschten
Gebieten stammen und am Tage der endgültigen Besitzergreifung in
den von Frankreich an Deutschland abgetretenen Gebieten ihren Wohn-
sitz haben, aus dem französischen Untertanenverbande aus und werden
Eingeborene des deutschen Schutzgebiets.
Es steht jedoch den Eingeborenen innerhalb eines Jahres von der
endgültigen Besitzergreifung an frei, unter Mitnahme ihrer Ernten aus
dem von einem der beiden vertragschließenden Teile in Besitz genom-
menen Gebiete in das Gebiet des anderen Teiles überzusiedeln. In
diesem Falle treten sie wieder in ihr früheres staatsrechtliches Ver-
hältnis zurück.
Durch die Besitzergreifung bleiben die Staatsangehörigkeitsver-
hältnisse der europäischen oder sonstigen Reichsangehörigen sowie die
staatsrechtlichen Verhältnisse der Eingeborenen eines deutschen Schutz-
gebiets, die nicht aus den ausgetauschten Gebieten stammen, auch dann
unberührt, wenn sie weiter in den von Deutschland an Frankreich ab-
getretenen Gebieten ihren Wohnsitz behalten sollten. Sie können nicht
gezwungen werden, innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszu-
wandern.
Andererseits bleiben durch die Besitzergreifung die Staatsange-
hörigkeitsverhältnisse der europäischen oder anderen französischen Staats-
angehörigen und der französischen Untertanen, die nicht aus den aus-
getauschten Gebieten stammen, auch dann unberührt, wenn sie weiter
in den von Frankreich an Deutschland abgetretenen Gebieten ihren
Wohnsitz behalten sollten. Sie können nicht gezwungen werden, inner-
halb eines bestimmten Zeitraums auszuwandern.
Durch die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 wird das Recht der